Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberrecht-Stadtpläne“

11. September 2014

Zur Höhe des Schadensersatzes für eine unberechtigte Nutzung eines Stadtplans im Internet

Urteil des LG München I vom 04.06.2014, Az.: 21 S 25169/11

Eine unberechtigte kommerzielle Nutzung von Ausschnitten eines Stadtplans im Internet kann einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1620 EUR begründen. Der Schadensersatz ist im Wege der Lizenzanalogie zu bestimmen und richtete sich im vorliegenden Fall nach den Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung des Kartenausschnitts bei Abschluss eines Lizenzvertrags zu zahlen sind.

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10. Juli 2014

Zum Urheberrechtsschutz von Landkarten

Beschluss des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 121/13

Werden Landkarten aufgrund genauer Vorgaben angefertigt, so kann ihnen der notwendige schöpferische Gestaltungswert zugesprochen werden und sie zu einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werk machen. Eine unzulässige Vervielfältigung einer solchen Landkarte ist dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung ohne eine entsprechende Lizenz erfolgt. Dies gilt auch, wenn nur ein Ausschnitt dieser Landkarte öffentlich zugänglich gemacht wird.

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10. Januar 2014

Schadensersatz aus Webdesign-Vertrag verjährt in 2 Jahren

Urteil des LG Saarbrücken vom 23.12.2013, Az.: 5 S 36/12

Ein Webdesign-Vertrag ist erfolgsabhängig und damit ein Werkvertrag. Mangelansprüche aus dem Vertrag unterliegen somit der Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634 a I 1 BGB. Auch bei einem Werklieferungsvertrag ist bei Anwendung von Kaufvertragsrecht nach § 438 I Nr. 3 BGB eine Verjährung nach zwei Jahren einschlägig. Somit muss nur bis zwei Jahre nach Entstehung des Anspruchs Schadensersatz geleistet werden.

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09. Mai 2012

Framing

Urteil des KG Berlin vom 21.03.2012, Az.: 24 U 130/10

Das Framing stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Datenbankherstellers durch wiederholte und systematische Entnahme unwesentlicher Teile dar. Der hierdurch dem Urheber entstehende Schaden ist im Rahme der Lizenzanalogie zu berechnen und resultiert aus der Vergütung, die ein vernünftiger Vertragspartner bei erfolgter Nutzungseinräumung vereinbart hätte. Diese fiktive Lizenzgebühr erhöht sich um 50 %, wenn es der Nutzer zudem unterlassen hat, eine Quellenangabe oder einen Copyright-Hinweis zu verwenden.
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