Scannen von Kunstwerken als Privatkopie zulässig
Das Scannen von urheberrechtlich geschützten Bildnisarbeiten ist zulässig, wenn die Vervielfältigung nur zu privatem Gebrauch ohne Erwerbszwecke erfolgt. Die Tatsache, dass die Werke zum Zeitpunkt der Vervielfältigung noch nicht veröffentlicht waren, lässt die Anwendbarkeit der Schrankenregelung auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung entfallen.