Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberrecht“

19. Februar 2014

Das Nutzungsrecht zur Veröffentlichung in einer Zeitung umfasst nicht die Veröffentlichung in einem Onlinearchiv

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: I-20 U 187/12

Stellt ein Zeitungsverlag Artikel eines freien Journalisten neben der Veröffentlichung in der Tageszeitung auch in einem Onlinearchiv entgeltlich zur Verfügung, so verletzt dies die Urheberrechte des Autors, wenn keine gesonderte Abmachung über eine derartige Verwendung getroffen wurde. Eine Veröffentlichung in einem Onlinearchiv stellt im Gegensatz zur einmaligen Erscheinung in einer Printzeitung einen dauerhaften Eingriff in die Rechte des Urhebers dar und erfordert deshalb die Einräumung umfassenderer Nutzungsrechte.

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19. Februar 2014

Zur Kündigung wegen illegaler Downloads auf den Desktoprechner am Arbeitsplatz

Urteil des LAG Hamm vom 06.12.2013, Az.: 13 Sa 596/13

Werden auf einem Rechner urheberrechtlich geschützte Werke und Hinweise auf das Vorhandensein von Filesharingprogrammen gefunden, so ist die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters unwirksam, wenn sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass gerade diesem die verbotenen Downloads hinreichend zugeordnet werden können, vor allem dann, wenn auch andere Kollegen auf das Gerät zugreifen.

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14. Februar 2014

Einstweilige Verfügung gegen die Streaming-Abmahnungen von The Archive AG

Beschluss des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 O 460/13

Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 19.12.2013 auf Antrag des Betreibers von RedTube der Firma The Archive AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, weitere Streaming-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite RedTube zu versenden und/oder versenden zu lassen.

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14. Februar 2014

Hyperlinks auf geschützte Werke, die frei zugänglich sind, sind ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig

Urteil des EuGH vom 13.02.2014; Az.: C 466/12

Der EuGH hat heute entschieden, dass Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke, die frei zugänglich sind, zulässig sind, auch wenn der Verlinkende keine Erlaubnis des Urhebers hierzu hat. Hyperlinks stellen demnach eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann dar, wenn sich die Wiedergabe an ein neues Publikum richtet, welches der Urheberrechtsinhaber nicht ursprünglich hatte erfassen wollen. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der Hyperlink ermöglicht, beschränkende Maßnahmen zu umgehen, welche den Zugang des Werks außer für Abonnenten ausschließen wollten.

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07. Februar 2014

UsedSoft II

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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07. Februar 2014

Zur Verwertbarkeit von Einzelbildern in Form eines Films

Pressemitteilung Nr. 22/2014 vom 06.02.2014; Az.: I ZR 86/12

An einzelnen Bildern einer Filmaufnahme besteht ein Leistungsschutzrecht und dieses beinhaltet auch die Verwertung der Einzelbilder in Form eines Films mit. Auch dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt, schließt die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen nicht aus.

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07. Februar 2014

Bildanzeigegerät

Urteil des BGH vom 15.10.2013, Az.: X ZR 41/11

Wird dem Erwerber einer Vorrichtung ein Handbuch als Begleitunterlage überlassen, steht es der Offenkundigkeit der darin enthaltenen technischen Informationen nicht entgegen, dass diese nach dem Willen des Veräußerers nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen und eine Vervielfältigung zu anderen Zwecken untersagt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 X ZR 81/11, GRUR 2013, 367 Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser).

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07. Februar 2014

EuGH entscheidet zu Kopierschutzvorrichtungen in Nintendokonsolen

Urteil des EuGH vom 23.01.2014, Az.: C-355/12

Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen ist, dass der Begriff „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auch solche technischen Maßnahmen umfassen kann, die hauptsächlich darin bestehen, neben dem Datenträger die tragbaren Geräte oder die Konsolen gegen vom Urheber nicht genehmigte Handlungen, insbesondere Vervielfältigungen, zu schützen. Das nationale Gerichts, muss dann prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen bei einem vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten.

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04. Februar 2014

Pixelio-Bilder müssen einen Urhebervermerk in der Bilddatei enthalten

Urteil des LG Köln vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13

Bilder, die über die Foto-Internetplattform Pixelio verwendet werden, müssen in der Bilddatei einen Hinweis zum Urheber enthalten, ansonsten ist ein Rechtsverstoß gegen § 13 UrhG und die Pixelio-Lizenzbedingungen gegeben. Das gilt selbst dann, wenn das Bild über seine direkte Internet-Adresse aufgerufen wird und die Urheberbezeichnung auf der Artikelseite ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verfügbarkeit eines Bildes über eine Direkt-URL stellt eine eigenständige Verwendung dar, die einer gesonderten Urheberkennzeichnung bedarf.

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22. Januar 2014

Pippi-Langstrumpf-Kostüm

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 52/12

a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.

b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.

c) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.

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