Inhalte mit dem Schlagwort „urheberrechtlich geschütztes Werk“

23. August 2019

Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Inhaber stellt Urheberrechtsverletzung dar

Grauer Museumsraum mit drei grauen Leinwänden
Urteil des BGH vom 21.02.2019, Az.: I ZR 15/18

Die Zerstörung eines Kunstwerks kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten und damit Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche zur Folge haben. Die Vernichtung einer Kunstinstallation als urheberrechtlich geschütztes Werk stellt die schärfste Form einer „anderen Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Die Vorschrift bezweckt, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen. Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht spricht dafür, dass der Urheber grundsätzlich auch eine Zerstörung seines Werks verbieten kann. Zur Feststellung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Urhebers an seinem Werk zu gefährden, muss eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks erfolgen.

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11. November 2016

Zur Verjährung der Ansprüche aus §§ 32, 32a UrhG bei einem Werk der angewandten Kunst

kleiner Holz-Zug mit den Ziffern von 0 bis 5
Urteil des BGH vom 16.06.2016, Az.: I ZR 222/14

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.

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05. August 2016

Händler haften nicht für urheberrechtswidrige Bilder auf Onlineplattform

Lupe über Taste mit Einkaufswagen
Urteil des OLG München vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15

Verkäufer auf einer Onlineplattform haften nicht für Urheberrechtsverletzungen von Dritten, wenn sich der Händler lediglich an ein bereits angebotenes Produkt anhängt, das Produktfoto also von der Onlineplattform zur Verfügung gestellt wurde und somit die rechtswidrige Nutzungshandlung nicht selbst vorgenommen wurde. Für sogenannte "Marketplace"-Händler besteht daher auch keine Haftung als Mittäter oder Störer für die begangene Urheberrechtsverletzung, da sie keinen Einfluss auf die Veröffentlichung der Bilder haben und auch nicht verpflichtet sind, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken.

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06. April 2009

Relevanz der Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen bei der Gebührenfrage

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12.03.2009, Az.: I-10 W 11/09

Für Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG fällt nur eine Festgebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a.F. an, wenn dasselbe urheberrechtlich geschützte Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kommt es nicht an.
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