Urteil des LG Braunschweig vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17
Die Erbin eines Konstrukteurs eines Automobilherstellers forderte einen Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG von dem Automobilkonzern, da ihr Vater alleiniger Urheber des Designs für den Ur-Käfer sei. Das LG Braunschweig sah die betreffenden Zeichnungen jedoch nicht als schutzfähiges Werk im Sinne des § 32a UrhG an, sodass die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte.
Das Gericht stellte jedoch unter anderem auch klar, dass § 32a UrhG auch für solche Werke gelten soll, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden.
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken bei der Berichterstattung über Tagesereignisse kann auch ohne die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers rechtmäßig sein, wenn der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt hat.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 31.10.2012 In einer Ende Oktober abgehaltenen Sitzung hat das Bundeskabinett das Achte Urheberrechtsänderungsgesetz beschlossen. Mit diesem Änderungsgesetz soll die EU-Richtlinie 2011/11/EU in nationales Recht umgesetzt werden, wodurch eine Anpassung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erforderlich ist. Die wohl wichtigste Neuerung ist in der Anhebung der Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller von bisher 50 auf 70 Jahren zu sehen.
Als im Sommer 2011 das Portal kino.to durch die deutschen Ermittlungsbehörden wegen massiver Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurde, ließ man zunächst verlauten, dass lediglich gegen die Betreiber des Portals strafrechtlich vorgegangen werde und die Nutzer juristisch nichts zu befürchten hätten. Nun ist allerdings bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Dresden auf den beschlagnahmten PCs der Betreiber Adressen der Premium-Nutzer gefunden hat und gegen diese ein Strafverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vorbereitet.
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728) geändert worden ist.
Beschluss des BVerfG vom 30.08.2010, Az.: 1 BvR 1631/08 Das Bundesverfassungsgericht hob aufgrund der Klage einer Verwertungsgesellschaft ein Urteil des BGH auf, das eine Pflicht der Hersteller zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter verneinte. Der BGH verkenne seine Vorlagepflicht zum EuGH, da die vom BGH gefundene Auslegung des Urheberrechtsgesetzes aus europarechtlicher Sicht keineswegs zwingend sei. Zudem sei das Urheberrechtsgesetz im Lichte des technologischen Wandels auszulegen. Urheber verlieren deshalb nicht ihren Vergütungsanspruch, weil der historische Gesetzgeber diese Vervielfältigungsmöglichkeit noch nicht gekannt habe.
Beschluss des BVerfG vom 07.10.2009, Az.: 1 BvR 3479/08 Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller hatten in einer Verfassungsbeschwerde geklagt, dass private Kopien von Musik-CDs gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht wurde. Außerdem hieß es in dem Beschluss, dass einzelne Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch auf Tonträger zulässig sind, solange sie nicht Erwerbszwecken dienen.
Urteil des OLG Hamm vom 19.05.2009, Az.: 4 U 220/08 Der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Video hat gegen denjenigen, der das Bildmaterial aus dem Video unerlaubt veröffentlicht, einen Auskunftsanspruch dahingehend, wie viel Gewinn mit der Veröffentlichung erzielt wurde. Die Richter am OLG Hamm sprachen sich für einen solchen Auskunftsanspruch aus, damit der Geschädigte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Schaden genau beziffern kann.
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