Kein Urheberrechtsschutz für den Geschmack von Lebensmitteln

Der urheberrechtliche Begriff „Werk“ setzt eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjektes voraus, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität erkannt werden kann. Die Identifizierung eines Geschmacks eines Lebensmittels beruht jedoch auf subjektiven und veränderlichen Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, weshalb es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Demzufolge ist der Geschmack eines Lebensmittels nicht als urheberrechtliches „Werk“ einzustufen und genießt somit auch keinen urheberrechtlichen Schutz.