Inhalte mit dem Schlagwort „Urheberrechtsverletzung“

29. November 2016

Keine Störerhaftung bei Beibehaltung des ab Werk voreingestellten WLAN-Passworts

WLAN-Symbol und rotes geschlossenes Sicherheitsschloss
Pressemitteilung Nr. 212/2016 des BGH zum Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15

Hält der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN unter Beibehaltung des ursprünglich ab Werk auf dem Router vergebenen Passworts geschützt, so haftet er für über seinen Anschlusses begangene Urheberrechtsverletzungen eines unbekannten Dritten jedenfalls dann nicht, wenn dieses Passwort dem aktuellen Verschlüsselungsstandard entspricht. Zusätzlich muss es sich bei dem anfänglich vergebenen um ein individuell für dieses eine Gerät bestimmtes Passwort handeln. Ist dies der Fall, so ist ist dem Anschlussinhaber keine Verletzung von Prüfungspflichten deswegen vorzuwerfen, weil er das Passwort nicht geändert hat.

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24. November 2016

Webdesigner haftet für Urheberrechtsverstoß auf erstellter Webseite

aufgeklappter Laptop auf einem Tisch zeigt Programm zum Erstellen einer Webseite
Urteil des LG Bochum vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16

Ein zur Erstellung einer bebilderten Homepage beauftragter Webdesigner hat bei der Verwendung von Fotos aus einem eigens angelegten „Fundus“, diese vor Einbindung in die streitgegenständliche Webseite dahingehend zu überprüfen, dass die Nutzung im Internet weder gebührenpflichtig, noch ausschließlich unter Nennung des entsprechenden Urhebers hätte erfolgen dürfen. Andernfalls steht dem Webseiten-Inhaber im Falle einer erhaltenen Abmahnung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den betroffenen Webdesigner zu.

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16. November 2016

Ob eine Pendelleuchte Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte verletzt, hängt vom Gesamteindruck ab

verschiedene Lampen/Glühbirnen hängen von der Decke
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.05.2016, Az.: I-20 U 85/15

Eine Pendelleuchte verletzt nicht schon deshalb Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte bzw. Urheberrechte einer anderen Pendelleuchte, wenn diese ihr in vielen Gesichtspunkten ähnlich ist. Vielmehr müssen ebenso die Unterschiede und insbesondere der Gesamteindruck der Leuchte beachtet werden, um eine etwaige Verletzung bejahen zu können.

Jedenfalls wird dann ein völlig anderer Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervorgerufen, wenn die eine Leuchte eine strenge Zweiteilung mit einem klar abgetrennten Kugelsegment sowie ein Verhältnis der Länge des Korpus zum größten Durchmesser von 6:1 aufweist, wohingegen die andere Leuchte eine harmonische Einheit bildet, die eine kugelsegmentförmige Linse übergangslos aufnimmt und ein Verhältnis von 9:1 aufweist.

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15. September 2016

Streitwert von 27.000 Euro für neun Bilder

Paragraph mit Geldscheinen
Urteil des OLG Hamburg vom 14.07.2015, Az.: 5 W 46/15

Die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 27.000 Euro für neun Fälle urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder ist angemessen. Zwar hat die Bemessung des Streitwertes eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich unter umfassender Berücksichtigung der Einzelumstände des Rechtsstreits zu erfolgen. Die gewerbliche Nutzung der hier gegenständlichen Bilder für einen weit bekannten Kinderchor stellt jedoch einen solch schwerwiegenden Eingriff in das Urheberrecht des Rechteinhabers dar, dass auch eine derart hohe Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein kann.

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14. September 2016

Sharehoster haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
Urteil des LG München I vom 10.08.2016, Az.: 21 O 6197/14

Eine Sharehoster haftet als Gehilfe für die begangene Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Dritten, wenn es der Betreiber trotz Kenntnis der rechtsverletzenden Dateien unterlässt, die streitgegenständlichen Daten und Verlinkungen von seinen Servern zu entfernen, sowie bestehende Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren. Die Rechtspflicht zur Abwendung des Taterfolges ergibt sich dabei aus einer Garantenstellung des Sharehosters, welcher in Folge der systematischen Anonymität eine spezifische Gefahrenquelle schafft, welche über das allgemeine Risiko, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können, hinausgeht.

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13. September 2016

Kein Haftungsausschluss bei Unkenntnis über Funktion einer Tauschbörse

Share Button auf einer Tastatur symbolisiert Filesharing
Urteil des LG Bochum vom 18.03.2016, Az.: I-5 S 165/15

Der gerichtliche Vortrag über die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise einer Tauschbörse genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings aus § 97 II S. 3 UrhG abwenden zu können. Vielmehr ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechtes anzunehmen, da es der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, sich nicht über die konkreten Vorgänge einer Internet-Tauschbörse zu informieren. Es müsse sich dem Tauschbörsennutzer aufdrängen, dass das kostenlose Herunterladen eines aktuellen Spielfilms nicht ohne entsprechenden Gegenleistung möglich ist.

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19. August 2016

Zur urheberrechtlichen Doppelschöpfung

Blaues Copyright-Zeichen zwischen zwei Händen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.06.2015, Az.: 11 U 56/15

Urheberrechtliche Doppelschöpfungen können insbesondere im Bereich der so genannten „kleinen Münze“, also dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit verläuft und die Werke gerade noch schutzfähig sind, auftreten. Liegt eine Doppelschöpfung vor, können gegeneinander keine urheberrechtlichen Rechte geltend gemacht werden.

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03. August 2016

Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wenn Lichtbild weiterhin im Google-Cache

Clear History, Browser-Verlauf löschen, Stift mit Radiergummi
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google-Cache auffindbar, liegt kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, sofern der erste Verstoß, aufgrund dessen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auf der Plattform eBay stattfand.

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03. August 2016

Zur Gerätevergütungspflicht von urheberrechtlich geschützten Werken

silbernes Paragrafenzeichen welches auf mehreren einzlenen Geldscheinen liegt
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 151/13

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

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01. August 2016

Fahrlässige Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von fremden Bildern

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14

Die unautorisierte Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kann dann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn der Verwender die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild zumindest fahrlässig verletzt hat. Von einer solchen Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Rechtsverletzter das Foto von einem Dritten – hier über den Flyer eines Geschäftspartners – erhalten und dieses im Vertrauen auf ein bestehendes Nutzungsrecht, ohne eine weitergehende Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verwendet hat. Geringfügige Veränderungen wie die seitenverkehrte Abbildung oder eine abweichende Helligkeit des Bildes stehen dem nicht entgegen.

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