Pressemitteilung Nr. 26/2019 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 30.04.2019, Az.: 11 O 27/18
Eine internationale Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind. Dies gilt ebenfalls, wenn sich die Betreiber der Plattform die eingestellten Werke „zu eigen“ gemacht hat. Die Haftung nach deutschem recht ergibt sich aus der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch für Nutzer aus Deutschland.
Urteil des LG Köln vom 06.05.2015, Az.: 14 O 123/14
Bei Urheberrechtsverletzungen, die in Form von Filesharing begangen werden, ist ein fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen ausnahmsweise gegeben, wenn das Handeln als nicht mehr rein privat einzustufen ist. Dies ist abhängig davon, in welchem Umfang die Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.10.2014, Az.: 1 U 25/14
Grundsätzlich trifft einen Registrar zwar keine Überwachungspflicht. Sobald er jedoch Kenntnis über eine offensichtliche und ohne weiteres feststellbare Rechtsverletzung erlangt, muss er tätig werden. Wird er auf eine Rechtsverletzung explizit hingewiesen, muss er die betroffene Domain zeitnah sperren. Andernfalls haftet der Registrar selbst als Störer.
Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2011, Az.: 310 O 225/10
Der Betreiber einer Sharehosting-Plattform ist als Störer für die über seinen Dienst begangenen Urheberrechtsverletzungen haftbar. Der Betreiber hatte durch eine Abmahnung Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen, so dass eine besondere Vorsorge getroffen werden musste, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern. Ausreichende Maßnahmen sind insbesondere nicht der Einsatz eines Hash-Filters und eines unzureichend eingestellten Wortfilters.
Urteil des LG Stuttgart vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11 Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diejenige Person für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, der zum fraglichen Zeitpunkt die IP-Adresse zugeordnet war. Diese Vermutung ist entkräftet, wenn auf dem PC nachweislich weder ein Filesharing-Programm noch die angeblich zum Download bereit gestellten Dateien befinden und darüber hinaus die WLAN-Verbindung ausreichend gesichert ist. Der Nachweis kann insbesondere dann erfolgreich geführt werden, wenn im Rahmen einer polizeilichen Nachschau vorbenannte Umstände ermittelt werden.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 01.12.2008, Az.: 1 W 76/08 In einem Beschwerdeverfahren verneinte das OLG Oldenburg einen Antrag auf Auskunftserteilung gegen den Internetprovider über die Namen und Anschriften der Personen, deren IP-Adressen in Tauschbörsen ermittelt wurden. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass das Erfordernis einer Verletzung des Urheberrechts „in gewerblichem Ausmaß“ nicht nur für die Ansprüche gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG gilt, sondern auch für die Ansprüche gegen Dritte, die das Gesetz in § 101 Abs. 2 UrhG zur Verfügung stellt. Solange aber nur ein einzelner Download von der fraglichen IP-Adresse vorliegt - selbst wenn es sich dabei um ein ganzes aktuelles (Musik-) Album handelt - ist eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerbliches Ausmaß“ auch im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis geboten.
Urteil des LG Hamburg vom 29.01.2010, Az.: 308 S 2/09
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen muss der Abmahner stets die Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte infolge einer Rechteübertragung am betroffenen Werk vor Gericht substantiiert vortragen. Die bloße Behauptung, die entsprechenden Rechte seien übertragen worden, ohne konkret vorzutragen, wann, wo und durch welche Erklärungen diese Rechtsübertragung stattgefunden, ist nicht ausreichend, um eine Aktivlegitimation darzulegen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2009, Az.: 12 O 594/07
Anschlussinhaber haften für Rechtsverletzungen, die über ihren Internetanschluss begangen werden, immer dann, wenn sie durch das Zurverfügungstellen des Anschlusses für Dritte ohne Sicherheits- und Prüfungsmaßnahmen Urheberrechtsverletzungen ermöglichen. Dies kann zB. dann der Fall sein, wenn Dritte den besagten Anschluss zum Download von Musiktiteln aus sog. Tauschbörsen nutzen. Es ist dem Anschlussinhaber zuzumuten, die illegale Nutzung seines Anschlusses durch Kontrollen zu unterbinden. Andernfalls ist er als Mitstörer in die Haftung zu nehmen.
Beschluss des OLG München vom 07.05.2009, Az.: 31 AR 232/09
Das OLG München stellte in einem aktuellen Beschluss fest, dass bei Urheberrechtsverletzungen nicht der Ort, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort der Verletzungshandlung Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand sei. Der ausufernden Praxis der "fliegenden Gerichststände" in Urheberrechtstreitigkeiten müsse nach Ansicht des OLG entgegengewirkt und im Einzelfall der lokale Bezug geprüft werden.
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