Anwendbarkeit des „fliegenden Gerichtsstands“ bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 18.07.2012, Az.: 2-06 S 3/12
Das Institut des „fliegenden Gerichtsstands“ findet auf Fälle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Anwendung. Zweck des „Filesharing“-Systems ist es nämlich, durch eine möglichst hohe Zahl an Teilnehmern die Auswahl und das Verbreitungsgebiet zu vergrößern. Der Nutzer einer solchen Tauschbörse beabsichtigt daher nicht, dass lediglich Nutzer im Bezirk seines Wohnsitzgerichtes oder dem Sitzgericht des Rechteinhabers die Datei herunterladen.