Abrufbarkeit eines Lichtbildes über URL-Adresse löst bereits Vertragsstrafe aus
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.12.2012, Az.: 6 U 92/11
Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch dann fällig, wenn der Urheberrechtsverletzer zwar den Link zu dem betreffenden Bild gelöscht hat, nicht jedoch die URL-Adresse des Bildes selbst.Vorliegend hatte sich ein Verlag gegenüber einem Fotografen verpflichtet, es zu unterlassen, eines seiner Bilder ohne Angabe des Künstlers und der Quelle für seine Homepage zu nutzen und löschte den Link auf seiner Homepage zu dem Bild, ließ dieses jedoch unverändert abgespeichert unter derselben URL-Adresse.