Speicherung eines Lichtbildes rechtfertigt Vertragsstrafe
Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, in der sich eine Partei dazu verpflichtet, auf die weitere Nutzung eines Lichtbildes im Internet zu verzichten, liegt bereits dann vor, wenn die entsprechende Datei weiterhin auf einem Server gespeichert und abrufbar, folglich die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit des Bildes durch Eingabe der betreffenden URL weiterhin vorhanden ist. Entscheidend ist, ob das Bild auch ohne genaue Kenntnis der URL aufgefunden werden kann, beispielsweise über den Einsatz von Suchmaschinen.