Urteil des OLG München vom 12.04.2018, Az.: 29 U 2138/17
Ein Vermittlungsportal für Reiseleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, weder die Haftung für grobes Verschulden bei Handlungen nach der Buchungsabwicklung, noch die Haftung für die Verfügbarkeit der Reiseleistung und ein Zustandekommen eines Vertrags mit einem Reiseanbieter ausschließen. Zudem sind die Klauseln des Reisevermittlers intransparent formuliert, was die Kunden des Portals unangemessen benachteiligt. Die, für den Unterlassungsanspruch nötige, Wiederholungsgefahr entfällt nicht mit Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Urteil des LG Berlin vom 01.08.2017, Az.: 16 O 362/16
Wer ein Reiseportal unterhält, ist für den Zahlungsvorgang zwischen Reiseanbieter und Verbraucher verantwortlich. Verlangt der Reisevermittler für die gängigen Zahlungsmittel eine Gebühr und ist die einzig kostenfreie Zahlungsmethode höchst unüblich, handelt der Vermittler rechtswidrig. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gebühren für die gängigen Zahlungsmittel über die Kosten hinausgehen, die dem Reiseportal tatsächlich entstehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.2014, Az.: I-2 U 30/14
Ein einzelnes zur Vermietung stehendes Ferienhaus, welches unter der Internetadresse „www.Resort-B.eu“ beworben wird, stellt eine irreführende geschäftliche Handlung gem. §5 I Nr.1 II und somit eine unlautere Handlung nach §3 UWG.
Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises verbindet mit dem Begriff „Resort“ ein über die bloße Beherbergung hinaus gehendes Angebot an Freizeit- und Gastronomie. Dabei ist es unerheblich ob diese Zusatzangebote vom Betreiber selbst oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Ist ein Freizeit- und Gastronomieangebot nicht oder noch nicht gegeben, ist eine Verwendung des Begriffs „Resort“ für die Zeit des Fehlens eines solchen Angebots unzulässig und gemäß § 8 I S.1 UWG zu unterlassen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13
AGB-Klauseln eines Anbieters für Wohnmobilreisen und geführte Touren in Marokko, welche vorsehen, dass die Reise auf eigene Gefahr des Reisenden durchgeführt wird und dieser an allen Unternehmungen während der Reise auf eigene Verantwortung teilnimmt, sind unzulässig. Auch der Zusatz, dass der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es muss vielmehr deutlich klargestellt werden, dass diese Beschränkung lediglich für Sachschäden erfolgt, eine Haftung für Körperschäden jedoch nicht generell ausgeschlossen ist.
Urteil des LG Köln vom 24.10.2012, Az.: 28 O 391/11 Eine Haftung des Anschlussinhabers als Teilnehmer oder als Störer für über seinen Anschluss mittels Filesharing-Tauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen scheidet aus, wenn er sich zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung mit allen im Haushalt lebenden Personen im Urlaub befand und glaubhaft versichern kann, dass er während dieser Zeit alle technischen Geräte, insbesondere aber auch Router und Computer, vom Stromnetz getrennt hat.
Pressemitteilung des AG München vom 20.04.2009, Az.: 262 C 1337/09
Bei einer achttägigen Ostseekreuzfahrt blieb der Reiseunternehmer den Urlaubern den 17-stündigen Aufenthalt in Stockholm schuldig. Die Reiseleistung war daher im erheblichen Umfang mangelhaft. Berücksichtigung fand insbesondere die kurze Reisedauer und dass Stockholm eines der vier Reisehighlights war. Der Reisepreis war daher um 25 % zu mindern.
Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005, Az.: 4 Sa 1018/04 Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidirg ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
Urteil des LAG Köln vom 15.12.2003, Az.: 2 Sa 816/03 Die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor allem, wenn die Nutzung nicht geregelt ist, wirft dies Probleme auf. Generell ist anzumerken, dass das Ausmaß und die Art der Nutzung der betrieblichen Computeranlage durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Eine Privatnutzung kann komplett untersagt werden.
Ist nichts geregelt, bedarf es laut Landesarbeitsgericht Köln der vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers, wenn dieser während der Arbeitszeit private Emails versendet.
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