Inhalte mit dem Schlagwort „Urteile“

01. August 2014 Top-Urteil

Unzulässige Angaben zu Mobilfunkverträgen ohne entsprechenden Hinweis auf Drosselung

Frauenhand hält ein Handy.
Urteil des OLG Köln vom 08.11.2013, Az.: 6 U 53/13

Die Werbeaussage „endlos surfen. Ohne Vertrag“ stellt dann keine Irreführung dar, wenn erläuternde Informationen bezüglich des Leistungsumfangs deutlich im Fußnotentext zu erkennen sind, da der Verbraucher nicht erwartet, das Internet ohne jegliche Begrenzung nutzen zu können.

Anders verhält es sich bei der Aussage „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“: Hier sind insbesondere Erläuterungen bezüglich dem Zeitpunkt der Drosselung und der ab diesem Moment zu erwartenden maximalen Surfgeschwindigkeit notwendig.

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01. August 2014

DENIC haftet nicht als Drittschuldner

Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 08.08.2012, Az.: 31 C 2224/11

Ein Pfändungsbeschluss muss deutlich zum Ausdruck bringen, welches Verhalten verboten wird und dass die Verletzung einer Erklärungspflicht nur Ansprüche für Schäden begründet, die unmittelbar daraus resultieren. Vorliegend betrieben die Kläger eine Zwangsvollstreckung gegen einen ihrer Schuldner. Hierbei sollten auch dessen Domain-Namen bei der Beklagten gepfändet werden, welche zwischenzeitlich von dieser jedoch neu vergeben worden waren. Die Klage blieb u.a. erfolglos, da der Beklagten in dem Pfändungsbeschluss nicht explizit die Kündigung und Neuvergabe der Domain-Namen verboten wurde.

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01. August 2014

Zur Schutzdauer für in den USA erstveröffentlichte Werke

Urteil des BGH vom 26.02.2014, Az.: I ZR 49/13

a) Den aufgrund des Welturheberrechtsabkommens im Inland geschützten Werken kommt nach § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG zwar grundsätzlich die Verlängerung der Schutzdauer des Urheberrechts durch § 64 Abs. 1 UrhG aF auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers zugute, wenn diese Werke beim Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 UrhG aF am 17. September 1965 noch nach inländischem Recht geschützt waren. Diese Verlängerung der Schutzdauer genießt jedoch keinen Bestandsschutz; die Dauer des Schutzes ist vielmehr im Wege des Schutzfristenvergleichs nach Art. IV Abs. 4 bis 6 des Welturheberrechtsabkommens zu bestimmen. Danach wirkt sich die Verlängerung der Schutzdauer nur insoweit aus, wie die Schutzfrist im Ursprungsland länger währt als die vor der Verlängerung geltende Schutzfrist im Inland (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - I ZR 4/77, GRUR 1978, 302 - Wolfsblut).

b) Macht ein Mitgliedstaat von der ihm durch Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) eröffneten Möglichkeit Gebrauch, eine längere Schutzdauer beizubehalten, führt dies auch dann, wenn das Werk dadurch in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 geschützt war, nicht dazu, dass auf dieses Werk nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG in sämtlichen Mitgliedstaaten die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers anzuwenden ist oder jedenfalls die von diesem Mitgliedstaat beibehaltene längere Schutzdauer auch in allen anderen Mitgliedstaaten gilt. Vielmehr gilt diese Schutzfrist nur in dem Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit, eine längere Schutzfrist beizubehalten, Gebrauch gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04, GRUR Int. 2010, 532 - Tonträger aus Drittstaaten II).

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01. August 2014

Zur Angabe der Versandkosten in Werbeanzeigen bei Google Shopping

Urteil des LG Hamburg vom 13.06.2014, Az.: 315 O 150/14

Werbeanzeigen, die auf der Ergebnisliste einer Suchmaschine (hier: Google Shopping) angezeigt werden, müssen die Versandkosten als Preisbestandteil angeben. Werden die Versandkosten nur durch die sog. Mouseover-Funktion sichtbar, wenn der Internetnutzer mit der Maus über die Produktabbildung fährt, so genügt dies den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht und ist wettbewerbswidrig.

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01. August 2014

2 Flaschen GRATIS

Urteil des BGH vom 31.10.2013, Az.: I ZR 139/12

Es stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV dar, wenn ein Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen den Grundpreis im Sinne dieser Vorschrift auf der Basis der Gesamtmenge der abgegebenen Waren (hier: inklusive von zwei "GRATIS" angebotenen Flaschen eines Erfrischungsgetränks) zum beworbenen Endpreis errechnet.

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01. August 2014

Keine Verbandsklagebefugnis wegen negativer Berichterstattung bei fehlender unmittelbarer Betroffenheit

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 08.05.2014, Az.: 2-03 O 500/13

Ein Anspruch auf Unterlassung von negativen Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Der Begriff der Betroffenheit ist dabei eng auszulegen. Eine Klagebefugnis eines Branchenverbands wegen kritischer Äußerungen über die von ihm repräsentierte Branche kommt daher nur in Betracht, wenn die Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder seinem Funktionsbereich beeinträchtigen. Mangels individueller Betroffenheit der Mitgliedsfirmen des Verbands kann der Unterlassungsanspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden.

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01. August 2014

Massive Downloads während der Arbeitszeit rechtfertigen Kündigung

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13

Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, ohne dass es einer einschlägigen Abmahnung bedarf. Erfolgt die Nutzung in einem solchen Ausmaß, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt, und werden zusätzlich massiv Daten heruntergeladen, die zu einer erheblichen Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren führen, stellt dies eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers dar. Dies führt zu einer dauerhaften, nicht reparablen Störung des wechselseitigen Vertragsverhältnisses.

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31. Juli 2014

Wartefrist eines Telekommunikationsanbieters von „8-16 Uhr“ begründet keinen Annahmeverzug

Urteil des AG Bremen vom 13.03.2014, Az.: 9 C 481/12

Termine eines Telekommunikationsanbieters, einen Festnetz-und Internetanschluss "werktags von 8-16 Uhr" einzurichten, sind nicht geeignet, einen Gläubigerverzug oder eine Schadensersatzpflicht des Kunden zu begründen. Vertragliche Nebenpflicht des Kunden ist zwar, nach Vertragsschluss zügig die Annahme der Leistung in Form des Anschlusses zu ermöglichen, allerdings gilt dies nur solange die Annahme der Leistung nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Eine achtstündige Wartefrist, die den Kunden zwingt, einen vollen Arbeits- oder Urlaubstag zu verwenden, ist nicht zumutbar.

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31. Juli 2014

Gerichtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Urteil des EuGH vom 03.10.2013, Az.: C-170/12

Amtlicher Leitsatz:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht für eine Haftungsklage des Urhebers eines Werkes gegen eine Gesellschaft zuständig ist, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und das Werk dort auf einem physischen Trägermedium vervielfältigt hat, das anschließend von Gesellschaften mit Sitz in einem dritten Mitgliedstaat über eine auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website veräußert wird. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

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31. Juli 2014

Zum Schadensersatz bei Filesharing eines Pornofilms

Urteil des AG Düsseldorf vom 20.05.2014, Az.: 57 C 16445/13

Bei der Berechnung des Schadensersatzes für das Filesharing eines Pornofilms entspricht der Einsatzbetrag nicht dem Verkaufspreis einer DVD, sondern ist an einer fiktiven Lizenz pro Download über ein lizensiertes Downloadportal zu ermitteln. Sodann ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen, wie viele direkte Downloads anderer Teilnehmer des Filesharing-Netzwerkes möglich erscheinen. Ein pauschaler Multiplikationsfaktor darf dabei nicht herangezogen werden. Vorliegend ergab sich ein Schadensersatz in Höhe von 123 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 70,20 €.

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