Der Opel-Blitz und die Spielzeugautos
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 14.01.2010, Az.: I ZR 88/08 Opel wollte einem Hersteller von Spielzeugmodellautos die Verwendung seines als Marke geschützten Blitzes auf einer verkleinerten Nachbildung untersagen. Der BGH verneinte jedoch einen enstprechenden auf markenrechtliche Bestimmungen gestützten Anspruch. Zum einen scheidet die Annahme einer Markenverletzung aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen Spielzeug und echtem Kfz aus; zum anderen sehe der Verbraucher das Modellauto nur als Wiedergabe der Marke in Form von Spielzeug und nicht als Herkunftszeichen bzw. Unternehmenskennzeichen.
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