Inhalte mit dem Schlagwort „Veranstalter“

17. Januar 2018

Unangemessene Benachteiligung bei Höhe der Reisepreisanzahlung?

Sparschwein im Strandlook mit Sonnenbrille, Sonnenschirm und Wasserball auf Sand
Urteil des BGH vom 25.07.2017, Az.: X ZR 71/16

a) Eine 20 % des Reisepreises übersteigende Anzahlung bei Vertragsschluss kann für Reisen einer bestimmten Kategorie in allgemeinen Reisebedingungen nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn eine der verlangten Anzahlung entsprechende Vorleistungsquote des Reiseveranstalters für Reisen dieser Kategorie repräsentativ ist.

b) Trotz einer Bandbreite im Einzelfall unterschiedlich hoher Vorleistungen (hier: Luftbeförderungsverträge mit und ohne Vorauszahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters) kann eine dem Durchschnitt dieser Vorleistungen entsprechende Anzahlungsquote als repräsentativ und damit als angemessen anzusehen sein, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Art, Umfang und Qualität der vertraglich versprochenen Reiseleistungen und den unterschiedlich hohen Vorleistungen besteht (Fortführung von BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014 - X ZR 85/12, BGHZ 203, 335, und X ZR 147/13, RRa 2015, 149 = NJW-RR 2015, 618).

c) Mit Vertragsschluss fällig werdende Provisionszahlungen des Reiseveranstalters an das Reisebüro, das die Reise vermittelt hat, sind als Vorleistungen des Reiseveranstalters zu berücksichtigen.

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11. September 2015

Trassenfieber – Theaterbetreiber haftet der GEMA als Veranstalter auf Schadensersatz

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Urteil des BGH vom 12.02.2015, Az.: I ZR 204/13

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit.

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21. Juli 2014

Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.

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20. Juli 2012

Haftung des Vermieters von Veranstaltungsräumen für Urheberrechtsverletzungen

DJ Pult in einer Diskothek.
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2012, Az.: 23 S 296/11

Der Vermieter von Veranstaltungsräumen haftet nicht nach den Grundsätzen der Veranstalterhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die im Rahmen der Veranstaltung begangen wurden. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat, dafür finanziell oder organisatorisch verantwortlich ist bzw. einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Programms hat.

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22. September 2011

„Die große Gala Nacht der Operette“

Beschluss des BPatG vom 02.08.2011, Az.: 27 W (pat) 86/10 Die Wortfolge "Die große Gala Nacht der Operette" wird vom Publikum dahingehend verstanden, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen mit einer festlichen Abendveranstaltung zu tun haben, bei der Operetten gespielt und bekannte Operettenmelodien dargeboten werden. Bei der Bezeichnung handelt es sich daher um eine lediglich die Art und das Thema der Waren und Dienstleistungen beschreibende und somit nicht eintragungsfähige Wortmarke, da sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer derartigen Veranstaltung angeboten bzw. erbracht werden können.
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07. Juli 2010

Behörde kann Rückerstattung von Spieleinsätzen nicht anordnen

Beschluss des OVG NRW vom 29.04.2010, Az.: 13 B 512/10

Zwischen einem Glücksspielveranstalter und deren Spielern geschlossene Verträge sind nichtig, wenn sie gegen das Verbot verstoßen, unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu veranstalten. Wird jedoch von der zuständigen Ordnungsbehörde daraufhin die Rückerstattung der geleisteten Spielbeiträge an die Spieler angeordnet, so fehlt ihr dafür die Regelungsbefugnis. Eine Rückerstattung vollzieht sich allein auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags; die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der nichtigen Verträge fällt nicht in den Aufgabenbereich der Behörde.
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16. Juni 2010

Ausschließlichkeitsregelung für Glückspiel zulässig

Urteil des EuGH vom 03.06.2010, Az.: C-203/08

Die europäische Dienstleistungsfreiheit steht einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die die Veranstaltung und die Förderung von Glücksspielen einer Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines einzigen Veranstalters unterwirft. Allen anderen - auch den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen - Veranstaltern ist dann untersagt im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates von der Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten.
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19. August 2009

Kommerzielle documenta-Kunstführungen Dritter untersagt

Urteil des LG Kassel vom 07.11.2008, Az.: 12 O 4157/07

Die Veranstalterin der weltbekannten documenta-Kunstausstellung hat einem Reiseveranstalter für Studienreisen verboten kommerzielle Kunstführungen durchzuführen. Soweit ein rechtlich geschütztes Interesse dieses Vorgehen rechtfertigt stellt es weder unlauteren Wettbewerb noch Diskriminierung oder Marktmissbrauch dar. Zur Wissensvermittlung erarbeitete die Veranstalterin der documenta ein künstlerisch eigenständiges Konzept, wodurch die Ausstellung zu einem eigenständigen Werk wurde. Als Urheberin steht ihr zudem ein ausschließliches Verbreitungs- und Ausstellungsrecht zu.
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