Inhalte mit dem Schlagwort „Veranstaltungsrecht“

22. September 2014

Lieberberg darf Festival-Namen „Rock am Ring“ weiterhin verwenden

Pressemitteilung zum Urteil des OLG Koblenz vom 29.08.2014, Az.: 6 U 850/14

Der Konzertveranstalter M. Lieberberg ist Rechtsinhaber eines möglicherweise entstandenen Werktitelrechts hinsichtlich der Bezeichnung "Rock am Ring". Eine Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen des ersten Festivals begründete ein alleiniges Recht des Konzertveranstalters zur Benutzung der Bezeichnung. Ein Anspruch auf Unterlassung der Bewerbung und Veranstaltung des Festivals unter dem Titel "Rock am Ring" steht der Nürburgring GmbH daher nicht zu.

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21. Juli 2014

Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.

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11. März 2014

Poker-Turnier mit Teilnahmegebühr kein verbotenes Glücksspiel

Pressemitteilung des BVerwG vom 22.01.2014, Az.: 8 C 26.12

Durch die Zahlung einer Teilnahmegebühr bei einem Poker-Turnier wird das Turnier selbst kein verbotenes Glücksspiel, wenn diese Gebühr nicht als Startgeld, welches für die Gewinnchance verlangt wird, sondern ausschließlich der Finanzierung der Veranstaltungskosten dient. Es handelt sich hierbei um ein bloßes Unterhaltungsspiel, bei dem der Gewinner keinen monetären Preis erhält, sondern lediglich einen Pokal und eventuell die unentgeltliche Teilnahme an weiteren Turnieren.

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22. Januar 2013

„Mohammed-Karikaturen“ unterliegen grundsätzlich der Kunstfreiheit

Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.08.2012, Az.: OVG 1 S 117.12 Die sogenannten „Mohammed-Karikaturen“ unterliegen grundsätzlich dem Grundrecht auf Kunstfreiheit. In ihnen ist weder eine Beschimpfung oder Verunglimpfung des muslimischen Glaubensbekenntnisses zu erkennen, noch wird mit ihnen zu Hass oder Gewalt gegen einzelne Bevölkerungsgruppen aufgefordert, womit eine Strafbarkeit gemäß §§ 166, 130 StGB entfällt. Allein die Tatsache, dass die Karikaturen „international äußerst umstritten“ sind, gibt keinen Anlass zur Untersagung der Karikaturen.
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17. Januar 2013

Verkehrssicherungspflichten bei Tanzveranstaltungen

Urteil des HansOLG Hamburg vom 05.09.2012, Az.: 8 U 160/11 Der Beschaller einer Tanzveranstaltung in einem Einkaufszentrum ist verpflichtet, die Lautsprecher gegen Verschieben und Umstürzen zu sichern. Bei einer solchen Tanzveranstaltung ist damit zu rechnen, dass Gegenstände vor allem bei Veranstaltungen, die nicht dem üblichen Betrieb entsprechen, von Unbeteiligten zumindest verschoben werden und somit eine Gefahr für die anderen Besucher darstellen. Vorliegend musste der Beschaller ein Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten, da ein von einer Brüstung stürzender Lautsprecher Besucher verletzt hatte.
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10. Mai 2012

Bochumer Weihnachtsmarkt

Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10 a) Eine Verwertungsgesellschaft ist auch dann berechtigt, von einem Nutzer der von ihr wahrgenommenen Rechte die angemessene Vergütung zu verlangen, wenn sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG keinen eigenen Tarif für den fraglichen Verwertungsvorgang aufgestellt hat. b) Der Tatrichter kann und muss sich grundsätzlich auch danach richten, was die Schiedsstelle in dem vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren nach § 16 Abs. 1 UrhWG vorgeschlagen hat; das gilt nicht nur dann, wenn es um den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrages geht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c UrhWG), sondern auch dann, wenn bei einer Streitigkeit zwischen Einzelnutzer und Verwertungsgesellschaft die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs im Streit ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG).
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09. Mai 2012

Barmen Live

Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az.: I ZR 125/10 Zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einer Person, die von der Verwertungsgesellschaft die Einräumung von Nutzungsrechten verlangt, kommt eine Vereinbarung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung zustande, wenn diese Person die von der Verwertungsgesellschaft für die Einräumung der begehrten Nutzungsrechte geforderte Vergütung gemäß § 11 Abs. 2 UrhWG in Höhe des von dieser Person anerkannten Betrags an die Verwertungsgesellschaft zahlt und in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft zahlt oder zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft hinterlegt.
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02. November 2011

GEMA-Gebühr richtet sich nach der Bruttofläche

Pressemitteilung Nr. 171/2011 des BGH zum Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 125/10

Die GEMA ist berechtigt bei Freiluftveranstaltungen, wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten, die Gebühren für Musikaufführungen nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bemessen. Es wäre ihr nicht zumutbar für jede Veranstaltung spezifisch die Flächen festzustellen, die mit Musik beschallt werden und auf denen sich Besucher aufhalten können.
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