Wettanbieter wird die Vermittlung von Live-Abschnitts- und Ereigniswetten untersagt
Das OVG Lüneburg hat den Antrag eines Wettanbieters weiterhin Live-Wetten während Sportevents anbieten zu dürfen abgelehnt. Bei Live-Wetten kann während des laufenden Spiels auf verschiedene Ereignisse wie zum Beispiel welcher Spieler als nächstes ein Tor schießt gewettet werden. Lediglich die Annahme von Wetten auf das Halbzeit- sowie Endergebnis eines Spiels sind nach Beginn der Partei noch erlaubt. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass diese Art von Wetten als Glücksspiel gemäß §3 Abs.1 S.3 GlüStV einzustufen sind und somit keine klassischen Sportwetten darstellen.