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19. Februar 2018

Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss hinreichend bestimmt sein

Briefumschlag-Symbol in grau mit dem Schriftzug "Werbung" in rot
Beschluss des KG Berlin vom 11.01.2018, Az.: 5 W 6/18

Ein Verbotsantrag "Werbeschreiben per E-Mail zu senden ..." (ohne Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wenn die Parteien gerade darüber streiten, ob die zugesandte E-Mail als "Werbeschreiben" zu qualifizieren ist.

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