Informationspflichten eines Unternehmers im Hinblick auf Herstellergarantien

Bei Fernabsatzverträgen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer auf eine Garantie des Herstellers hinzuweisen, solange er eine Herstellergarantie weder in einem Angebot, noch auf andere Weise erwähnt hat. Eine Informationspflicht besteht somit nur, wenn sich der Verkäufer in irgendeiner Weise auf die Garantie bezogen hat. Da dies vorliegend nicht der Fall war, liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung nach § 8 Abs. 1 UWG und damit kein Unterlassungsanspruch vor.