Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucher“

15. März 2019

Amazon kann sich gegen gekaufte Kundenrezensionen und Produktbewertungen wehren

Frau gibt Bewertung mit Smiley ab
Pressemitteilung Nr. 17/2019 zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

Amazon kann Drittanbietern die Werbung mit gekauften Kundenrezensionen auf amazon.de verbieten, sofern dabei nicht kenntlich gemacht wird, dass die Tester für die Bewertungen einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher ohne eine entsprechende Kennzeichnung nicht klar und eindeutig erkennbar. Ein Durchschnittsverbraucher gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese ohne Gegenleistung erstellt werden. Zwar erwarte der Verbraucher nicht zwingend eine objektive Bewertung, aber jedenfalls eine authentische und nicht „gekaufte“ Bewertung. Deshalb stelle die Veröffentlichung von gegen Entgelt verfassten Bewertungen eine unlautere Handlung dar.

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14. März 2019

Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet

Einkaufswagen Amazon
Urteil des OLG München vom 31.01.2019, Az.: 29 U 1582/18

Online-Händler (hier: Amazon) sind dazu verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften einer Ware vor dem endgültigen Bestellen des Kunden unmittelbar in der Nähe der Schaltfläche anzuzeigen. Gemäß des § 312 j Abs. 2 BGB, der die Umsetzung der EU Richtlinie 2011/83/EU darstellt, ist dies bei einer bloßen Verlinkung zu einer anderen Seite nicht gegeben. Bei Inhalt und Umfang der Informationspflicht kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend aber ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung wichtigen Merkmale entnehmen kann.

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14. März 2019 Top-Urteil

Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

Zahlungsmöglichkeiten Online Shop
Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

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18. Februar 2019

Hersteller muss auch bei Werbung für „No-Name“-Elektrohaushaltsgeräte genannt werden

Kühlschrank und Elektroherd vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Dortmund vom 24.10.2018, Az.: 10 O 15/18

Ein Möbelhändler muss in einem Werbeprospekt, mit dem er unter anderem auch Elektrohaushaltsgeräte wie beispielsweise Kühlschränke bewirbt, den Hersteller der jeweiligen Geräte angeben. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den beworbenen Geräten um sogenannten „No-Name“-Produkte handelt. Die Angabe des Herstellers sei genauso wie die Mitteilung der Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal der Elektrohaushaltsgeräte. Die Herstellernennung sei erforderlich, um dem Verbraucher einen Vergleich zwischen den Geräten unterschiedlicher Hersteller zu ermöglichen und ihm zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben.

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28. Januar 2019

Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Staubsauger mit Energieeffizienzlabel
Urteil des EuG vom 08.11.2018, Az.: T-544/13 RENV

Das EuG hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt. Die darin vorgesehene Methode zur Ermittlung der Energieeffizienz der Geräte sah Tests vor, die an Staubsaugern mit leeren Staubsaugerbeuteln durchgeführt werden. Durch diese Vorgehensweise könne die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen werden, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Die Staubsaugerbehälter müssten bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein, um eine wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zu garantieren.

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23. November 2018

Preisangabenpflicht bei innereuropäischen Flügen: Welche Währung gilt?

Flugzeug auf Reisepass, Weltkarte und Geld
Urteil des EuGH vom 15.11.2018, Az.: C-330/17

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen, die die Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste nicht in Euro ausdrücken, verpflichtet sind, für deren Angabe eine mit dem angebotenen Dienst objektiv in Verbindung stehende Landeswährung zu wählen. Dies ist insbesondere bei einer Währung der Fall, die in dem Mitgliedstaat des Abflug- oder Ankunftsorts des betreffenden Flugs als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Somit können in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Luftfahrtunternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat anbietet, in dem eine andere Währung als der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, die nicht in Euro ausgedrückten Flugpreise in der Währung ausgewiesen werden, die in diesem anderen Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

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15. Oktober 2018 Top-Urteil

Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender

Mann beim Onlineshopping am Laptop
Urteil des EuGH vom 04.10.2018, Az.: C-105/17

Die Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf einer Online-Handelsplattform stellt nicht automatisch ein mit bestimmten verbraucherschutzrechtlichen Pflichten verbundenes Handeln als „Gewerbetreibender“ dar. Eine Einstufung als Gewerbetreibender kann nur dann erfolgen, wenn der Verkäufer im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Ob eine Person als gewerblicher Verkäufer auftritt, muss vom Einzelfall abhängig entschieden werden. Anhaltspunkte dafür sind unter anderem, ob der Verkauf planmäßig erfolgt, ob mit dem Verkauf Erwerbszwecke verfolgt werden oder ob der Verkäufer Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der angebotenen Waren besitzt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise verfügt.

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09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

Zwei Weingläser mit Weißwein gefüllt und eine Weinflasche auf Holz-Boden. daneben Trauben und ein Korkenzieher
Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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06. Juli 2018

Auch auf Amazon: Fehlende Angaben zu wesentlichen Merkmalen von Waren wettbewerbswidrig

Mann drückt auf Einkaufswagen Symbol
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, Az.: 33 O 9318/17

Wesentliche Merkmale von in einem Onlineshop (hier: Amazon) angebotenen Waren müssen dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals angezeigt werden. Bei Bekleidung ist jedenfalls die Angabe des Materials, beim Verkauf von Sonnenschirmen der Bezugsstoff, das Material des Gestells sowie das Gewicht davon umfasst. Solche Informationen müssen am Ende des Bestellvorgangs nochmals zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese bereits auf einer vorherigen Produktübersicht angegeben waren. Die Einblendung eines Links auf die Produktseite genügt ebenfalls nicht. Durch die unmittelbare Anzeige vor der Bestellabgabe soll der Verbraucher nochmals die Gelegenheit erhalten, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Diese Vorgaben sollen den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen schützen.

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