Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherinformation“

18. September 2019

Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zu Gesamtpreis stehen

Auf einem schwarzen Ordner steht "Preisangabenverordnung" daneben ist eine goldene Waagschale und ein blauer Paragraph.
Urteil des LG Hamburg vom 20.08.2019, Az.: 406 HKO 106/19

Auf Lebensmittelverpackungen muss der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen. Laut den maßgeblichen Vorgaben des Europarechts, nach denen konform die Preisangabenverordnung auszulegen ist, muss der Grundpreis nur klar lesbar und gut erkennbar platziert sein. Ein optimaler Preisvergleich des Verbrauchers ist auch ohne die räumliche Nähe der beiden Preise möglich, denn die Kunden sollen andere Produkte gut miteinander vergleichen können und nicht den Grundpreis und den Gesamtpreis desselben Produkts.

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28. November 2017

„Der Artikel ist bald verfügbar“ als Lieferzeitangabe zu unbestimmt

Hand hält Smartphone, auf dem ein Button mit der Aufschrift "Coming Soon" zu sehen ist
Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16

Bei Fernabsatzverträgen hat ein Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a EGBGB unter anderem über den Termin zu unterrichten, bis zu dem er die Waren liefern muss. Zwar muss er hierfür nicht zwingend den (spätesten) Liefertermin bestimmen, sondern kann unter Umständen auch einen Lieferzeitraum angeben. Die Aussage „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Anforderungen allerdings nicht, denn dabei ist der Liefertermin weder bestimmt noch für den Verbraucher in irgendeiner Art und Weise bestimmbar. Es bleibt hier unzulässigerweise völlig offen, ob mit einer Lieferung in ein paar Tagen, Wochen oder gar erst in ein paar Monaten zu rechnen ist.

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23. November 2016

Textilfaserkennzeichnung „Cotton“ zulässig – „Acryl“ unzulässig

Waschanleitung und Textilfaserkennzeichnung
Urteil des OLG München vom 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16

Wer bei Textilerzeugnissen die Faserbezeichnung „Acryl“ anstelle der zulässigen Bezeichnung „Polyacryl“ verwendet, verstößt gegen die Textilkennzeichnungsverordnung. Da dem Verbraucher nicht ohne Weiteres bekannt ist, was sich hinter den möglicherweise synonym verwendeten Begriffen verbirgt, ist die Bezeichnung „Acryl“, welche in Anhang I der TextilKennzVO nicht verzeichnet ist, auch geeignet, die Verbraucherinteressen i.S.d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Anderes kann hingegen gelten, wenn anstelle der Faserbezeichnung „Baumwolle“ der Begriff „Cotton“ verwendet wird. Denn diesbezüglich hat sich der englische Begriff in die deutsche Umgangssprache eingebürgert.

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28. August 2015

Ausstellen von Elektrobacköfen ohne Energieeffizienz-Etikettierung wettbewerbswidrig

weißer Stecker vor Energieeffizenzskala
Urteil des OLG Hamm vom 26.07.2012, Az.: I-4 U 16/12

Werden Elektrogeräte als Einzelgeräte oder in Verbindung mit einer Musterküche ausgestellt, so müssen diese mit Etiketten über die Energieeffizenzklasse und über den Verbrauch an Energie im Sinne der EnVKV versehen sein. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 a EnVKG vor.

Dem steht weder entgegen, dass die in den Musterküchen verbauten Elektrogeräten als Ausstellungstücke nicht zum Verkauf stehen, noch dass die Geräte bereits für Kochevents mit Profi-Köchen in Betrieb genommen wurden. Auch unverkäufliche oder benutzte Musterküchen dienen immer noch dem Werbezweck und fallen daher nach § 2 Nr. 1 EnVKG unter das Tatbestandsmerkmal des „Ausstellens“. Diese unterliegen daher der Etikettierungspflicht, da der Verbraucher vor einer möglichen Kaufentscheidung durch genaue und sachdienliche Unterrichtung über den Energieverbrauch von energieverbrauchsrelavanten Produkten informiert werden soll.

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