Urteil des AG Mönchengladbach vom 19.01.2013, Az.: 36 C 352/12 Es ist unzulässig, mit einer grundsätzlich kostenfreien Rechtsdienstleistung zu werben (hier: Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Fluggesellschaften für verspätete Flüge) und nur für den Erfolgsfall eine Vergütung zu erhalten, wenn sich der Dienstleister gleichzeitig im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages eine an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angelehnte „Bearbeitungsgebühr“ versprechen lässt.
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.
b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012, Az.: I-4 U 61/12
Bei einer Prospektwerbung für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen, müssen die Angebote nicht nur die „essentialia negotii“ wie Merkmale der Ware und Preis enthalten, sondern ist auch die Identität und Adresse des Unternehmens anzugeben. Fehlt Firmenname, Rechtsform oder Identität liegt eine Irreführung vor. Angaben zu Identität und Anschrift sind grundsätzlich wesentlich, wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verdeutlicht. Ihr Fehlen beeinträchtigt auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher.
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12
Ein Internet-Nutzer hat nach Ansicht des BGH einen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses, da die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut darstelle, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Der Ausfall des Internetzugangs wirke sich demnach signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus.
Urteil des OLG Celle vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12 Lebende Bäume sind keine schnell verderbliche Ware und begründen somit keinen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Verderbliche Waren sind dann gegeben, wenn ein erheblicher Teil der Gesamtlebensdauer bereits durch Transport und Verweildauer beim Verbraucher verkürzt wird und die Waren sich so verschlechtern, dass ein natürlicher Gebrauch nicht mehr möglich ist. Lebende Bäume fallen jedoch nicht darunter, da Bäumen von Natur aus eine lange Gesamtlebensdauer haben und dem Käufer nach dem Einpflanzen für eine lange Zeit erhalten bleiben.
Urteil des LG Kiel vom 07.09.2012, Az.: 1 S 25/12 Beim Mobilfunktarif "BASE 2" inklusive SMS-Flatrate für 5,00 Euro monatlich dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten für den SMS-Versand in Rechnung gestellt werden. Zwar enthalten die „BASE“-AGB eine Klausel, welche zusätzliche Kosten für SMS-Dienste vorsieht, jedoch ist diese nicht wirksam. Wird im Vertrag ein Preis für eine Flatrate genannt, muss auch im Vertrag erläutert werden, welche Einschränkungen für diese Flatrate gelten. Ergibt sich für den Verbraucher aus dem Vertrag nicht, dass nur bestimmte Netze von der Flatrate erfasst werden, ist die Klausel unwirksam.
Hinweisbeschluss des BGH vom 25.10.2012, Az.: I ZR 81/11
Vergangenen Juli hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil (C- 112/11) klargestellt, dass vom Reisevermittler, vom Luftfahrtunternehmen selbst oder von einem vom Luftfahrtunternehmen abhängigen Unternehmen angebotene Versicherungsleistungen fakultative Zusatzkosten i.S.d. Art. 23 I S. 4 der Verordnung 1008/2008 sind. Der BGH kündigte in Konformität hierzu in einem Hinweisbeschluss an, die Revision eines Reisevermittlers zurückweisen zu wollen und begründete dies damit, dass der beklagte Reisevermittler die Versicherungsleistung nicht automatisch im Opt-out-Verfahren in den Warenkorb des Kunden legen darf, sondern zu Beginn des Buchungsprozesses klar und transparent auf diese Zusatzleistung hinweisen muss und diese nur durch ein Opt-in-Verfahren durch den Kunden angenommen werden darf.
Urteil des LG Bochum vom 18.12.2012, Az.: 9 S 166/12 Eine eBay-Aktion kann vorzeitig durch die Rücknahme des Angebots beendet werden, wenn der Artikel eine nachträglich eingetretende Beschädigung aufweist. Aufgrund der wirksamen Rücknahme kommt dann ein Vertrag nicht zustande. Ebenso werde keine Schadensersatzpflicht begründet. Die Zulässigkeit einer solchen Angebotsrücknahme ergibt sich aus einer Gesamtschau der eBay-AGB und Hinweisen von eBay, die eine Rücknahme u.a. bei Beschädigung erlauben.
Urteil des BGH vom 06.12.2012, Az.: III ZR 173/12 a) Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr.
b) Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Pressemitteilung Nr. 200/2012 des BGH zum Beschluss vom 05.12.2012, Az.: I ZR 36/11 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren um einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke" ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Streitig ist dabei, ob der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" u.a. wegen der Health-Claim-Verordnung wettbewerbswidrig ist, weil der Slogan nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte ohne weitere hierzu erforderliche Angaben zu machen. Vor allem werde ein Hinweis auf den überhöhten Zuckerhinweis vermisst.
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