Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherrecht“
Fernabsatz trotz Ladenbesuch
Handyrechnung über 6.000,00 EUR
GEZ im Büro
Pressemitteilung Nr. 67/2011 des BVerwG zu den Urteilen vom 17.08.2011, Az.: 6 C 15.10, 6 C 45.10, 6 C 20.11
Wird eine Privatwohnung auch für berufliche Zwecke genutzt, fällt für dort beruflich genutzte Internet-PCs keine Rundfunkgebühr an, wenn bereits privat für ein Radio oder ein Fernsehgerät gezahlt wird.Auch ein Werbeprospekt hat Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pressemitteilung Nr. 37/11 des AG München zum Urteil vom 03.02.2011, Az.: 261 C 25225/10
Bei dem Abschluss eines Vertrages muss der Verbraucher auch die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen. Er kann sich nicht allein auf einen Werbeprospekt des Vertragspartners verlassen, sondern muss innerhalb gewisser Grenzen damit rechnen, dass im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingen Werbeversprechen konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden.„BILD der Frau“ ruft an
1800 vermeintliche Anrufe während dem Lenken eines Linienbusses – Einzelverbindungsnachweis gerade kein Beweis
Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.
Herrscht die „Oberpfälzer Bierkönigin“ über die gesamte Oberpfalz?
Die Verwendung des Titels „Oberpfälzer Bierkönigin“ ruft beim Verbraucher den (falschen) Eindruck hervor, dass sie sämtliche oberpfälzische Brauereien repräsentiert. In Wahrheit repräsentiert sie nur eine oberpfälzische Brauerei und diese hat sie ausschließlich für eigene Werbezwecke wählen lassen und dementsprechend auch nur zu diesem Zweck eingesetzt. Allerdings ist dieses Verhalten nicht unlauter, da insbesondere die Interessen der Marktteilnehmer nicht spürbar beeinträchtigt werden. Der Verbraucher bewertet die Wahl und den Auftritt einer Bierkönigin als „Werbegag“ und weiß, dass die Wahl einer Bierkönigin mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist. Für die Kaufentscheidung ist es irrelevant, wie viel Einfluss die einzelnen Brauereien an der Wahl der entsprechenden Bierkönigin haben.
Kunde muss Handyrechnung über knapp 15.000 € bei Prepaid-Vertrag nicht zahlen
Der Nutzer eines "Prepaid"-Mobilvertrags muss nur den vertraglich vereinbarten Preis für die Nutzung des Dienstes eines Mobilfunkanbieters zahlen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur automatischen Wiederaufladung kann nicht so verstanden werden, dass mehr als eine einmalige Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor dem erneuten aktiven Wiederaufladen gewünscht war. Die bessere Kostenkontrolle, die bei einem "Prepaid"-Modus im Gegensatz zu einen „Postpaid“-Tarif beabsichtigt wird, ist sonst nicht möglich.