Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherschutzgesetz“

29. März 2016

„Ticketschutz“ im Rahmen von Flugbuchung muss auf „Opt-in“ Basis angeboten werden

Notebook mit Weltkarte, Koffer und Papierflieger, Aufschrift "booking", Reise
Urteil des OLG München vom 16.07.2015, Az.: 6 U 4681/14

Hat der Kunde eines Flugbuchungsportals im Rahmen seiner Buchung die Möglichkeit, einen sogenannten „Ticketschutz“ als Zusatzversicherung abzuschließen, so muss diese Verpflichtung zur Zahlung fakultativer Zusatzkosten gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO auf „Opt-in“ Basis erfolgen. Dem Kunden muss es insbesondere möglich sein, die Buchung ohne Inanspruchnahme der Zusatzleistung fortzusetzen. Werden zwei Entscheidungsalternativen etwa durch räumliche Anordnung nicht so klar und transparent dargestellt, dass der Kunde sie als gleichwertig wahrnimmt und daher ausreichend vergleichen kann, so wird diesem nicht, wie durch die Verordnung gefordert, eine bewusste Auswahlentscheidung ermöglicht.

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08. Juni 2015

Amazon haftet für Verstöße wegen fehlender Textilkennzeichnungen und fehlender Grundpreisangaben

Wäscheetikett mit Wasch- und Pflegeanleitungen
Urteil des LG Köln vom 06.11.2014, Az.: 31 O 315/13

Erfolgt die Bewerbung von Produkten über die Internetplattform „Amazon“ ohne nach der Textilkennzeichnungsverordnung erforderliche Angaben über die Textilzusammensetzung bei Kleidungsstücken oder werden Haushaltsartikel angeboten, bei denen neben dem Gesamtpreis der Grundpreis fehlt, so ist in einem derartigen Angebot jeweils ein Rechtsverstoß zu sehen für den der Anbieter - hier Amazon selbst - haftet.

Eine Ausnahme liegt auch nicht bei einem vermeintlichen „Ausreißer“-Angebot vor, wenn zum einen nicht nur ein Produkt mit einem solchen Verstoß gefunden wurde und zum anderen keinerlei entsprechende Angaben gemacht werden, die eine „Ausreißer“-Stellung begründen würden.

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22. April 2015

Zur Werbeaussage, Becel pro.activ könne den Cholesterinwert um circa 23 % senken

Holzlöffel mit Margarine liegt neben einer Sonnenblume
Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, Az.: 315 O 283/14

Bei der Werbung für eine Halbfettmargarine mit der Aussage „Mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.activ konnte ich meinen Cholesterinwert von 275 auf 211 mg/dl senken“, handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, für die nach der Health-Claims-VO eine Zulassung nötig ist. Für den Verbraucher ist aus der Anzeige nämlich nicht ersichtlich, dass sich die Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das aus drei Komponenten bestehende Programm bezieht, vielmehr rechnet er den Erfolg allein dem beworbenen Produkt zu.

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