Inhalte mit dem Schlagwort „Verbraucherwiderruf“

28. Oktober 2020 Top-Urteil

Sonderwünsche: EuGH zum Entfallen des Verbraucher-Widerrufsrecht

Gelb markiertes Wort Wiederrufsrecht mit Kugelschreiber daneben.
Urteil des EuGH vom 21.10.2020, Az.: C-529/19

Grundsätzlich steht Verbrauchern ein 14 tägiges Widerrufsrecht zu, wenn sie einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen, § 312 g Abs. 1 BGB. Dies ist jedoch nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dann ausgeschlossen, wenn die Ware den Kundenwünschen entsprechend angepasst oder gar ganz angefertigt wird.

Der EuGH urteilte nun, dass Verbraucher von diesem Widerrufsrecht auch dann kein Gebrauch machen können, wenn die Herstellung bzw. Anpassung der Ware noch gar nicht begonnen hat. Die Richter stützen ihre Annahme darauf, dass die zugrundeliegende Richtlinie allein den Vertragsschluss als vorausgesetztes Ereignis zum Eintritt des Entfallens des Widerrufsrechts benennt.

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18. Mai 2020

Unrechtmäßige Preiserhöhungsklauseln in Mobilfunkverträgen

junger Afrikaner mit Brille und Papier
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2020, Az.: 1 U 46/19

Bestimmte Preiserhöhungsklauseln in Verbraucher-Mobilfunkverträgen wurden jetzt für unrechtmäßig erklärt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Klausel eines Anbieters, die das Verbraucherwiderrufsrecht bei Preiserhöhung unter fünf Prozent vertraglich ausschließen sollte. Die entscheidenden Richter sahen darin einen Verstoß gegen die rechtliche Wertung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG. Diesem zu Folge müsse ein Widerrufsrecht grundsätzlich bei jeder einseitigen Vertragsänderung bestehen.

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24. Oktober 2018

Zustimmung des Mieters zu Mieterhöhung unterliegt nicht dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

Widerrufsrecht gelb markiert und unterstrichen
Pressemitteilung Nr. 168/18 des BGH zum Urteil vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17

Gemäß § 558b BGB ist zur Mieterhöhung die Zustimmung des Mieters erforderlich. Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach den §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB zu, so ist diese Zustimmung nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen umfasst. Der Mieter sei durch die Vorschriften in den §§ 558 ff. BGB bereits ausreichend geschützt. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Regelungszweck der §§ 558 ff. BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) und den Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen nicht vereinbar und die Vorschriften demnach einschränkend auszulegen.

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