Inhalte mit dem Schlagwort „Verbrauchsgüterkauf“

05. Juni 2019 Top-Urteil

Verbraucherschutz: bei sperrigen Gütern muss der Verkäufer ausrücken

Weißes Partyzelt mit weißer Sitzgarnitur
Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Az.: C-52/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall, beim Kauf eines Partyzelts mit Mängeln die Reparatur des Zeltes am Wohnort des Käufers oder am Sitz der Firma zu erfolgen hat, entschied der Europäische Gerichtshof nun zugunsten der Verbraucher.

Demnach komme es zwar immer noch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ist jedoch, der Aufwand des Rücktransports bei dem im Internet bestellten Gut mit so „erheblichen Unannehmlichkeiten“ verbunden, so fällt die Pflicht zur Behebung auf den Verkäufer zurück.

Weiter entschied der EuGH, dass falls der Verkäufer nicht bereit sein sollte, das fünf mal sechs Meter große Zelt abzuholen, er so gegen die vertraglichen Bedingungen verstoße, was wiederum den Verbraucher berechtigt, sofort den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

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22. Juni 2017

Kein Nutzungsausfallschaden bei Ersatzhandy ohne Internetfunktion

Geschäftsmann benutzt Handy
Urteil des LG Hagen vom 09.02.2017, Az.: 7 S 70/16

Ein Nutzungsausfallschaden ist nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Sache für die eigenwirtschaftliche Lebensführung unabdingbar ist. Eine Person, die aufgrund eines defekten Handys ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt bekommt, mit welchem man zwar telefonieren, allerdings nicht im Internet surfen kann, steht kein Nutzungsausfall zu, sofern sie über ihren Festnetzanschluss Zugang zum Internet hat. Die Tatsache, dass kein mobiles Internet verwendet werden kann, stellt zwar eine Beeinträchtigung dar, jedoch keine signifikante Einschränkung der zentralen Lebensführung.

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16. November 2016 Top-Urteil

Konkretisierung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

junger Mann telefoniert während ein Abschleppwagen sein Auto auflädt
Urteil des BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15

a) § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. [Turbolader] ; vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 [defekte Zylinderkopfdichtung]).

b) Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 72 - Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urteile vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, aaO; vom 22. November 2004 - VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 unter [II] 2; vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, aaO; vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, aaO Rn. 21; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 [Katalysator]; vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 [Sommerekzem I]; vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 [Fesselträgerschenkelschaden]).

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17. Oktober 2016 Top-Urteil

BGH erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers

heruntergekommenes Auto
Pressemitteilung Nr. 180/2016 des BGH zum Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15

Die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Beweislastumkehr gem. § 467 BGB wurde in zweifacher Hinsicht geändert. Infolge eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wird sowohl die Darlegungs- und Beweislast des Käufers abgesenkt sowie die Vermutungswirkung des § 476 BGB erweitert. Künftig muss der Verbraucher weder das Vorliegen eines Mangels, noch den Umstand, dass der Mangel dem Verkäufer zuzurechnen ist, beweisen. Die Vermutungswirkung umfasst jetzt auch den bisher vom Verbraucher zu belegenden Nachweis, dass ein erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel auf einem latenten Mangel beruht.

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14. Januar 2016

Zu den Verbraucherschutzregeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

Silbernes Paragraphenzeichen vor einer europäischen Flagge.
Urteil des EuGH vom 04.06.2015, Az.: C-497-13

1. Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.

2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er als eine Norm anzusehen ist, die einer nationalen Bestimmung, die im innerstaatlichen Recht zwingend ist, gleichwertig ist, und dass das nationale Gericht von Amts wegen jede Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts anwenden muss, die seine Umsetzung in innerstaatliches Recht sicherstellt.

3. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Verbraucher für die Inanspruchnahme seiner Rechte aus dieser Richtlinie den Verkäufer rechtzeitig über die Vertragswidrigkeit unterrichten muss, vorausgesetzt, dass der Verbraucher für diese Unterrichtung über eine Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Feststellung der Vertragswidrigkeit verfügt, dass sich diese Unterrichtung nur auf das Vorliegen dieser Vertragswidrigkeit erstrecken muss und dass sie nicht Beweisregeln unterliegt, die dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte unmöglich machen oder diese übermäßig erschweren.

4. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.

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11. Mai 2012 Top-Urteil

Rücktrittsvoraussetzungen eines Käufers beim Verbrauchsgüterkauf

Weißer Einkaufswagen auf einem blauen Oval.
Urteil des LG Stuttgart vom 08.02.2012, Az: 13 S 160/11

Die Vorschrift des § 323 BGB ist im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Einer Fristsetzung bedurfte es daher entgegen dem Wortlaut des § 323 BGB nicht. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte.

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28. Dezember 2011

Richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB

Pressemitteilung Nr. 202/2011 zum Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung umfasst § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache. Ein Verweigerungsrecht des Verkäufers gemäß § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB besteht beim Verbrauchsgüterkauf nicht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
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29. September 2011

Ist eine GmbH immer Unternehmerin?

Urteil des BGH vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 215/10 a) Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag).
b) Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines - unwirksamen - formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44).
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04. Juli 2011 Top-Urteil

Ein- und Ausbaukosten bei Ersatzlieferungen für mangelhafte Kaufsachen sind vom Verkäufer zu tragen

Handwerker im Blaumann hat eine Zange, einen Schraubenzieher und eine Wasserwaage in der Hand.
Urteil des EuGH vom 16.06.2011, Az.: C-65/09, C-87/09

Wird eine mit einem Mangel behaftete Sache vom Verbraucher im guten Glauben an die Funktionsfähigkeit für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut, hat der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstehenden Kosten zu tragen. Entstehen durch den Aus- und Einbau jedoch Kosten, die in keinem Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache stehen, kann die Pflicht des Verkäufers zur Tragung der Kosten auf einen angemessenen Betrag zu beschränken sein.

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25. März 2009

Richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf

Urteil des BGH vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05

§ 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
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