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05. Juni 2019 Top-Urteil

Verbraucherschutz: bei sperrigen Gütern muss der Verkäufer ausrücken

Weißes Partyzelt mit weißer Sitzgarnitur
Urteil des EuGH vom 23.05.2019, Az.: C-52/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall, beim Kauf eines Partyzelts mit Mängeln die Reparatur des Zeltes am Wohnort des Käufers oder am Sitz der Firma zu erfolgen hat, entschied der Europäische Gerichtshof nun zugunsten der Verbraucher.

Demnach komme es zwar immer noch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ist jedoch, der Aufwand des Rücktransports bei dem im Internet bestellten Gut mit so „erheblichen Unannehmlichkeiten“ verbunden, so fällt die Pflicht zur Behebung auf den Verkäufer zurück.

Weiter entschied der EuGH, dass falls der Verkäufer nicht bereit sein sollte, das fünf mal sechs Meter große Zelt abzuholen, er so gegen die vertraglichen Bedingungen verstoße, was wiederum den Verbraucher berechtigt, sofort den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

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04. Juli 2011 Top-Urteil

Ein- und Ausbaukosten bei Ersatzlieferungen für mangelhafte Kaufsachen sind vom Verkäufer zu tragen

Handwerker im Blaumann hat eine Zange, einen Schraubenzieher und eine Wasserwaage in der Hand.
Urteil des EuGH vom 16.06.2011, Az.: C-65/09, C-87/09

Wird eine mit einem Mangel behaftete Sache vom Verbraucher im guten Glauben an die Funktionsfähigkeit für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingebaut, hat der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstehenden Kosten zu tragen. Entstehen durch den Aus- und Einbau jedoch Kosten, die in keinem Verhältnis zum Wert der mangelfreien Sache stehen, kann die Pflicht des Verkäufers zur Tragung der Kosten auf einen angemessenen Betrag zu beschränken sein.

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