Wirksamkeit einer Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 06.05.2013, Az.: 2 W 35/13 Eine Einladung per E-Mail zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins ist wirksam, wenn die Bestimmungen der Satzung die Schriftform vorsehen. Da das Vereinsrecht keine Vorschrift enthält, in welcher Form die Mitgliedersammlung einzuberufen ist, kommt es allein auf die Bestimmungen der Satzung an. Gemäß § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB ist die durch Satzung vorgesehene Schriftform auch gewahrt, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail erfolgt. Zweck der satzungsmäßigen Formvorschrift ist dabei, dass alle Mitglieder von der Versammlung sowie der Tagesordnung Kenntnis erlangen. Eine Unterschrift ist demzufolge nicht erforderlich.
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