Verfahrenskostenhilfe für ein Gebrauchsmuster
Beschluss des BPatG vom 26.04.2011, Az.: 35 W (pat) 45/09 Verfahrenskostenhilfe ist lediglich gerechtfertigt, wenn der Rechtsinhaber sich ernsthaft um die wirtschaftliche Vermarktung seines Schutzrechts bemüht.
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