Inhalte mit dem Schlagwort „Verfassung“

20. August 2014

Kein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten in einer Datenbank der BaFin

Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. zum Urteil vom 15.08.2015, Az.: 7 K 4000/13 F

Die Speicherung personenbezogener Daten (u.a. Name, Tag und Ort der Geburt und berufliche Funktion) von Bankkaufleuten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen ist rechtmäßig. Die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 34 d WpHG steht mit der Verfassung in Einklang. Außerdem stellt die Speicherung dieser Daten keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, da den Mitarbeitern nach der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung von vornherein bekannt ist, dass personenbezogene Daten gespeichert werden.

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10. April 2014

Veröffentlichung von Verstößen gegen Hygieneanforderungen unzulässig

Beschluss des VG Osnabrück vom 08.05.2013, Az.: 6 B 18/13

Bestehen erhebliche Zweifel daran, ob  die Rechtsgrundlage, die eine Internetveröffentlichung von Pflichtverletzungen gegen Hygieneanforderungen zum Inhalt hat,  mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, so überwiegt das Interesse desjenigen, zu dessen Lasten die Bekanntgabe erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er befürchten muss,  dass die Veröffentlichung schwerwiegende nachteilige Konsequenzen für den Betrieb mit sich bringt, die sich wahrscheinlich nicht mehr beheben lassen. Gerade dann wenn das Hygienevergehen, das mit der Veröffentlichung thematisiert werden sollte, bereits behoben ist, besteht nur ein geringere Informationsinteresse zugunsten der Allgemeinheit.

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22. Oktober 2012

Keine Staatshaftungsansprüche für Sportwettenanbieter wegen Europarechtsverstoß

Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2012 zu den Urteilen vom 18.10.2012, Az.: III ZR 196/11 & III ZR 197/11

Der bayrische Staat sowie deutsche Städte können nicht für das Verbieten von Sportwetten belangt werden, auch wenn das deutsche Sportwettenmonopol nachträglich für unvereinbar mit dem europäischen Recht und der deutschen Verfassung erklärt wurde. Da zum Zeitpunkt des Verbotes die Unrechtmäßigkeit noch nicht festgestellt worden war bzw. Übergangsfristen liefen, kann den Staatsorganen kein schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt werden.

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