Die Vergütungregelungen der Arbeit von Strafgefangenen in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind verfassungswidrig
In einer Grundsatzentscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Regelungen über die Vergütung von Strafgefangenen in den Bundesländern Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig sind, da sie gegen das Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen. Damit bekamen zwei Häftlinge aus den jeweiligen Bundesländern, die Verfassungsbeschwerde gegen den geringen Lohn von ca. 2€ pro Stunde eingelegt hatten, Recht. Diese Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass es dem Gebot der Resozialisierung entgegenwirke, wenn die Gefangenen keine bzw. eine zu geringe Wertschätzung für ihre verrichtete Arbeit bekommen. Das BVerfG weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Gesetzgeber hier dringend nachbessern und ein "in seiner Gesamtheit schlüssiges Resozialisierungskonzept" entwerfen müsse, wofür eine Frist bis zum 30.06.2025 festgelegt wurde. Dabei sollen vor allem der Zweck der Gefangenenarbeit und damit der Vergütung geregelt sein, wobei diese auf die Erreichung des Zwecks abgestimmt sein muss.