Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks
Wer Hyperlinks zu Internetseiten setzt, auf denen Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzungen oder exzessiven Gewaltschilderungen veröffentlicht sind, kann dafür strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. In Ausnahmefällen und unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs, in dem ein solcher Hyperlink gesetzt wurde, ist allerdings eine Straflosigkeit nach der Sozialadäquanzklausel möglich.