IP-Adressen müssen nicht zur Auskunftserteilung gespeichert werden
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013, Az.: I-20 W 118/12 Von Internetzugangsprovidern kann nicht gefordert werden, die IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um diese später für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herauszugeben. Ein Löschungsverbot ist in § 101 UrhG nicht vorgesehen, so dass die Auskunftspflicht auf die vorhandenen Daten beschränkt ist. Die Annahme einer Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen - gerade vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur „Vorratsdatenspeicherung“ – bedarf einer konkreten gesetzlichen Grundlage.
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