Zuständigkeit bei notarieller Unterwerfungserklärung wegen eines Wettbewerbsverstoßes
Die Zuständigkeit eines Gerichts im Rahmen eines Verfügungsverfahrens schlägt nicht auf Maßnahmen durch, welche im Zusammenhang mit einer notariellen Urkunde stehen. In solchen Fällen ist gemäß §797 III ZPO analog das Amtsgericht im Bezirk des betreffenden Notars zuständig.