Wettbewerber im Streit: regelwidriger Vergleich in einer E-Mail?
Die an einem Mitbewerber geübt Kritik stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, sofern die Kritik allgemein gehalten ist und kein konkreter Bezug auf Produkte des Konkurrenten erkennbar ist. Werden konkrete eigene Leistungen Wettbewerbsprodukten des allgemeinen Markts gegenübergestellt, so reicht es nicht aus, dass sich der Werbende insgesamt als besser darstellt. Vielmehr müssen eindeutige Eigenschaften als Vergleichsmerkmale genannt werden, damit eine vergleichende Werbung vorliegt. Dies wurde im vorliegenden Fall entschieden, bei dem es um Äußerungen in einer E-Mail zwischen Mitbewerbern ging.