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18. Februar 2010 Top-Urteil

BPatG: Voreintragungen vergleichbarer Zeichen müssen berücksichtigt werden

Collage aus vielen bunten Buchstaben.
Beschluss des BPatG vom 10.06.2009, Az.: 29 W (pat) 3/06

Das Deutsche Patent- und Markenamt muss bei der Prüfung einer Markenanmeldung Voreintragungen von vergleichbaren Zeichen berücksichtigen. Dies gilt aber nur soweit, wie es sich um tatsächlich ähnliche Voreintragungen handelt. Ein lediglich unsubstantiierter Vortrag des Anmelders zur Vergleichbarkeit lässt dem Amt jedoch weiterhin die Möglichkeit, ohne Berücksichtigung der Voreintragung zu entscheiden. Deshalb empfiehlt es sich bei einer Anmeldung, relevante Voreintragungen mit anzugeben.

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