Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Pfeffi“ und „Pfeffi“
Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 25 W (pat) 51/10 Ist der Warenabstand bei identischen Zeichen hinreichend ausgeprägt, kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine der beiden Marken eine erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft aufweisen kann. Zwischen den Vergleichsmarken "Pfeffi" und "Pfeffi" besteht lediglich hinsichtlich identischer Waren Verwechslungsgefahr. Im Übrigen ist ein hinreichender Warenabstand gegeben und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu verneinen.
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