Inhalte mit dem Schlagwort „vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte“

25. August 2014 Top-Urteil

PC III

Zwei Notebooks auf einem Schreibtisch.
Urteil des BGH vom 03.07.2014, Az.: I ZR 30/11 Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 = WRP 2009, 80 - PC I).
Weiterlesen mehr Top-Urteile
17. Februar 2017

Mobilfunkgeräte von Vergütungspflicht nach § 54 I UrhG a.F. umfasst

schwarzes Handy mit geöffnetem Musikplayer und Kopfhörern
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 255/14

a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.

b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.

Weiterlesen
06. Februar 2017

Zur Gerätevergütung der Hersteller von Speichermedien nach § 54 UrhG

Ein-Euro-Münze in dem CD-Laufwerk eines schwarzen Laptops
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 212/14

Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a