3-jährige Verjährungsfrist für Schadensersatz bei Filesharing
Der Anspruch des Rechtsinhabers auf Ersatz des Lizenzschadens bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse verjährt nach der 3-jährigen Regelverjährungsrist des § 195 BGB. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing handelt es sich um unerlaubte Handlungen, so dass die Verjährungsfrist nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gerade keine Anwendung findet. Auch wenn Lizenzansprüche einer Verwertungsgesellschaft in 10 Jahren verjähren, sind diese Grundsätze auf Filesharingfälle nicht übertragbar, da ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag hier nicht möglich ist.