Fehlen der Widerrufsbelehrung stellt einheitlichen Streitgegenstand dar
Bei Fernabsatzverträgen ist der Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher deutlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei müssen Bedingungen, Einzelheiten wie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Rechtsfolgen klar und verständlich angegeben werden. Bewirbt er seine Produkte, ohne dem nachzukommen, stellt das einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Bei einem solchen Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Der Rechtsverletzer hat jedoch die Möglichkeit, dies zu widerlegen.