Inhalte mit dem Schlagwort „Verkehrsauffassung“

07. Juli 2023

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund irreführenden Angebots rechtlicher Dienstleistungen

Beschluss des KG Berlin vom 24.08.2019, Az.: 5 U 134/17

Gibt ein Rechtsanwalt, der mit freien Mitarbeitern tätig ist, auf seiner Webseite mehrere Kanzleistandorte an, ist bzgl. der Irreführungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen. Im Bereich des Medizinrechts muss darüber hinaus damit gerechnet werden, dass viele Mandaten aufgrund der persönlichen Betroffenheit als Patienten einen sehr vertrauenswürdigen Rechtsanwalt suchen. Das Gericht entschied daher, dass die durch die Auflistung der Standorte hervorgerufene Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten anderer Rechtsanwälte zu beeinflussen, da Marktpräsenz und Vertrautheit mit örtlichen Verhältnissen vermittelt werden. Der gewährte Unterlassungsanspruch erstreckt sich außerdem auf ein durch den Beklagten im Internet geführtes Anwaltsforum, das den unzutreffenden Eindruck eines aktiven, übergeordneten Zusammenschlusses von Rechtsanwälten erweckt.

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14. Juni 2022

Einfluss gesetzlicher Definitionen auf das Verständnis von Werbebehauptungen

Eine Hand hält ein Schild mit der Aufschrift Werberecht
Urteil des OLG Nürnberg vom 24.05.2022, Az.: 3 U 4652/21

Ein Unternehmen, das Krankenfahrten anbietet, darf nicht mit dem gesetzlich definierten Begriff "Krankentransporte" werben. Das OLG Nürnberg begründet seine Entscheidung damit, dass sich das Verständnis der Verbraucher nach der gesetzlichen Definition richte, welche deshalb davon ausgehen könnten, das Unternehmen hätte eine Genehmigung für Krankentransporte. Versteht ein Durchschnittsverbraucher die unwahre Angabe dennoch richtig, könnte es an der geschäftlichen Relevanz der Irreführung mangeln, da die Täuschungseignung keine Irreführungsvoraussetzung sei.

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14. August 2020

Wegfall der wettbewerblichen Eigenart durch Verkauf unter Zweitmarke?

Kaffee wird in Kaffeebereiter zubereitet
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.06.2020, Az.: 6 U 66/19

Für das Entstehen der wettbewerblichen Eigenart ist die Beschreibung der Merkmale, die die Eigenart begründen, ausreichend. Im Fall des Kaffeebereiters „Chambord“, der auch unter der zweiten Marke „Melior“ vertrieben wurde, bejahte das OLG Frankfurt die wettbewerbliche Eigenart. Hierbei ist der Verkauf unter der Zweitmarke unschädlich, wenn dieser bereits 15 oder 11 Jahre zurückliegt.

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11. April 2019

„Culatello di Parma“ ist unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“

Schinken auf Holzplatte
Urteil des OLG Köln vom 18.01.2019, Az.: 6 U 61/18

a) Der Schutz der geografisch geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ erstreckt sich auch auf einzelne Elemente der Bezeichnung.

b) Ein Fleischerzeugnis darf nicht als „Culatello di Parma“ bezeichnet werden, da dies beim europäischen Verbraucher aufgrund der Produktbezeichnung und der Ähnlichkeit der Produkte eine unzulässige Anspielung auf „Prosciutto di Parma“ darstellt.

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14. August 2017

Markenschutz beim Vertrieb von Paprikapaste „Acuka“

Paprikapaste mit Kochlöffel, Zitrone, Knoblauch und Paprika
Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2017, Az.: I-20 U 2/13

Beim Vertrieb von Paprikapaste unter dem Namen "Acuka" liegt keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffes vor, da er von einem Großteil der Kunden als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Paste wurde über türkische und deutsche Supermärkte vertrieben, sodass es bezüglich der Wortbedeutung von "Acuka" zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung kommt. Kunden ohne türkische Sprachkenntnisse verstehen den Begriff als Herkunftshinweis, Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen als Gattungsbegriff. In solchen Fällen ist Art. 12 lit. b) GMV anzuwenden, wenn der Begriff von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Benutzung des Begriffes "Acuka" darf daher nicht verboten werden.

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08. Oktober 2015

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Medikamente

Auf Wunde wird Plaster geklebt
Urteil des LG Hamburg vom 25.06.2015, Az.: 327 O 374/14

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln – im vorliegenden Fall ein Demenz-Pflaster – genügen die Übereinstimmungen der Produktgestaltung nicht für die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung. Allein schon deshalb, da das Produkt weder vom Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien gewählt wird. Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament kann durchaus eine wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben sein, wobei an die Herkunftstäuschung hohe Anforderungen zu stellen sind.

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