Inhalte mit dem Schlagwort „Verkehrskreis“

04. August 2022

Irreführende Werbung durch golden umrahmtes Zusatzsiegel über Testsiegel der Stiftung Warentest

Ein goldenes Siegel mit der Aufschrift Testsieger
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2022, Az.: 6 U 12/22

Im Streit zweier Matratzenhersteller hat das Gericht entschieden, dass mit einem Testsieg geworben werden darf, wenn mittels eines Mouse-Over erklärt wird, dass sich der Testsieg nicht auf alle, sondern nur auf die ausgezeichnete Matratze bezieht. Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung sei dies zulässig. Hingegen qualifizierte das Gericht ein über dem Testsiegel der Stiftung Warentest golden umrahmtes Zusatzsiegel "AUSGEZEICHNET" als irreführend. Der Verkehr würde dieses fälschlicherweise der Stiftung Warentest zuordnen.

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23. September 2013

Duff Beer

Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 135/11 a) Die allgemeinen Grundsätze der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung abweichende Form gelten auch für eine Marke, die einen fiktionalen Ursprung hat (hier: Lieblingsbier der Hauptfigur einer Zeichentrickserie) und im Wege der „umgekehrten Produktplatzierung“ für reale Produkte verwendet wird. b) Danach ist der für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung maßgebende Verkehrskreis nicht auf denjenigen Teil der Verbraucher beschränkt, der die fiktive Marke aus der Zeichentrickserie kennt.
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07. Mai 2010

Markenmäßige Benutzung eines einzelnen Buchstabens

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 30.03.2010, Az.: 6 U 240/09

Ein aus einem einzelnen Buchstaben bestehendes Zeichen kann aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises ein typisches Mittel zur Herkunftskennzeichnung darstellen und dadurch Markenschutz erworben haben. Zwischen sich gegenüberstehenden und in ihrem Wort bzw. Buchstaben gleichlautenden Wortzeichen ohne konkrete und auffällige graphische Besonderheiten besteht selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr.
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28. April 2010

Tierapotheke – aber nur mit Zulassung

OLG Stuttgart Urteil vom 20.08.2009, Az.: 2 U 21/09 Wirbt ein Internetshop mit der Aussage "Ihre 24 h Internet Tierapotheke" geht ein wettbewerbsrechtlich relevanter Teil des Verkehrskreises davon aus, dass es sich hierbei um eine zugelassene Apotheke handelt, die Arzneimittel für den Veterinärbereich vertreibt. Diese Werbung ist daher als irreführend und somit als unlauter anzusehen, wenn der Apotheke eine entsprechende Zulassung fehlt.
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