Kostenbelastung des Beklagten bei Rücknahme einer Löschungsklage
Wird eine Klage auf Löschung einer Marke zurückgenommen, weil zwischenzeitlich eine rückwirkende Löschung durch Nichtzahlung der Gebühr für die Verlängerung der Marke eingetreten ist, so sind die entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, wenn die Klägerin ohne Verschulden keine Kenntnis von dieser Löschung hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Anlass für die Klageerhebung bereits vor ihrer Anhängigkeit entfallen ist.