Überraschende Verlängerungsklausel unwirksam
Urteil des AG Minden vom 19.12.2012, Az.: 22 C 463/12 Eine Verlängerungsklausel in den AGB eines Online-Dienstleistungsportals, die sich im Bestellformular unterhalb der Fußnoten und des "Zurück"-Buttons befindet, ist aufgrund dieser Positionierung überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil.
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