Inhalte mit dem Schlagwort „Verletzer“

02. Mai 2014

Die Ausnutzung eines fliegenden Gerichtsstands kann rechtsmissbräuchlich sein

Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 13.09.2013, Az.: 2 AR 28/13

Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsverteidigung erschwert werden soll und der Gegner durch die Wahl eines verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes durch lange Anfahrten von der Rechtsverteidigung abgehalten oder durch hohe Reisekosten geschädigt werden soll.

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29. April 2014

Vertragsstrafenklausel

Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen).

b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

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28. April 2014

CCCP auf T-Shirts keine markenmäßige Benutzung

Urteil des OLG Hamburg vom 10.04.2008, Az.: 3 U 280/06

Der großflächige Aufdruck von Zeichen auf Textilien (hier: "CCCP" mit vorangestelltem "Hammer und Sichel"-Symbol) stellt keine markenmäßige Verwendung dar, wenn diese Zeichen jedenfalls ihrem Ursprung nach gerade keine originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten, sondern dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren. Die Wahrnehmung solcher Zeichen als produktbezogenen Herkunftshinweis setzt voraus, dass der Verkehr den Wandel zu einem markenmäßigen Herkunftshinweis erkennt und somit weiß, dass das Zeichen ursprünglich keine Marke war. Ein solcher Aufdruck kann zudem ein Fall der Meinungskundgabe im Sinne von Art. 5 GG sein, so dass auch unter diesem Aspekt im Rahmen einer Abwägung, eine Markenverletzung zu verneinen ist.

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28. April 2014

Klageerhebung an einem dritten Ort

Beschluss des BGH vom 12.09.2013, Az.: I ZB 39/13

Ein die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kläger das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Beklagten noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernten Gerichtsort.

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28. April 2014

smartbook

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 59/12

a) Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungshindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.

b) Im Löschungsverfahren muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.

c) Eine dem Eintragungsverfahren nachfolgende, die Waren oder Dienstleistungen beschreibende Verwendung des Markenworts ist kein Indiz für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke, wenn die beschreibende Verwendung vom Löschungsantragsteller veranlasst worden ist.

d) Weist eine Wortfolge (hier: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.

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25. April 2014

Keine Informationspflicht über Identität und Anschrift des Unternehmens bei Online-Angebot über einen Gutschein

Urteil des BGH vom 09.10.2013, Az.: I ZR 24/12

Der Anbieter von Gutscheinen für „Erlebnisse“ (hier: Ballonfahrt in den Alpen), die innerhalb von drei Jahren vom Kunden oder einer von ihm beschenkten Person bei Drittunternehmen Erlebnispartnern) eingelöst werden können, ist nicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehalten, bereits beim annahmefähigen Angebot des Erlebnisses auf seiner Internetseite über Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren.

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25. April 2014

Keine Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an fremde Produktbilder bei Amazon

Urteil des LG Köln vom 04.12.2013, Az.: 28 O 347/13

Derjenige, der sich an eine fremde Produktbeschreibung und die darin enthaltenen Bilder auf Amazon anhängt, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, da er die Lichtbilder nicht in eigener Person öffentlich zugänglich macht. Vielmehr nutzt er lediglich eine andernorts erfolgte öffentliche Zugänglichmachung für eigene Angebotszwecke. Es fehlt daher an einer täterschaftlichen Verletzung. Für eine solche wäre die Kontrolle über das Bereithalten des Bildes erforderlich.

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25. April 2014

Berechnung des Lizenzschadens bei Filesharing

Urteil des AG Köln vom 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13

Die Höhe des Lizenzschadens in Filesharing-Fällen orientiert sich grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung des entsprechenden Werkes. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind dabei die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnahme an modernen Filesharing-Netzwerken und die Tatsache, dass beim Filesharing die Gruppe der Nutzer und der Weiterverbreiter weitgehend identisch ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken, mit dem die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt worden ist, erscheinen Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € für ein einziges Musikalbum allerdings völlig unangemessen. Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann hier lediglich die Zahlung eines Lizenzschadens von 10,00 € pro Musiktitel gefordert werden.

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