Bemessung des Ordnungsgeldes durch Festsetzung von Tagessätzen
Es ist grundsätzlich möglich, Ordnungsgeld nach § 890 ZPO durch die Festsetzung von Tagessätzen in entsprechender Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Hierbei muss jedoch vom Gericht zudem die zur Ahndung erforderliche Tagessatzanzahl sowie die Höhe der verhängten Ersatzordnungshaft angeführt werden, heruntergerechnet auf einen Tag.