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21. April 2021

Hinweispflicht in Werbevideo für Vermögensanlagen

Zusammengerollte Geldscheine vor Justizhammer
Urteil des LG Hamburg vom 28.11.2019, Az.: 312 O 279/18

Um der Hinweispflicht des § 12 Abs. 2 VermAnlG zu entsprechen, reicht es nicht aus, wenn in einem Werbevideo der Hinweis „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen“ nur für einige Sekunden und mit einer kleinen Schrift eingeblendet wird. Eine Vermittlerin für Vermögensanlagen in Immobilien muss den Warnhinweis in ihren Werbevideos nun deutlich hervorheben. Damit sei gemeint, dass der Hinweis während des gesamten Videos für den Zuschauer deutlich zu erkennen sei, so das Gericht.

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