1-Cent Überweisungen stellen unzumutbare Belästigung dar
1-Cent-Überweisung mit Werbung im Verwendungszweck stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. Außerdem kann es einen abmahnfähigen Verstoß darstellen, da dem durchschnittlichen Verbraucher durch den Verwendungszweck: "DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“ eine gewerbliche Zwecksetzung damit verschleiert wird.