Tonaufnahme von Polizeieinsätzen nicht strafbar bei faktischer Öffentlichkeit
Das Aufnehmen von Polizeieinsätzen kann gem. § 201 StGB unter Strafe gestellt werden, wenn das aufgenommene Wort „nichtöffentlich“ ist. Entscheidend für das Merkmal der Nichtöffentlichkeit ist, dass der Zuhörerkreis abgeschlossen ist und die Reichweite der Äußerung kontrollierbar ist. Anwesende, die den Polizeieinsatz mitbekommen, ohne dass die Polizisten etwas davon wissen, könnten eine faktische Öffentlichkeit begründen. Für Polizisten, die während einer Demonstration, auf einem Platz, der von Versammlungsteilnehmern und Passanten frequentiert war, muss damit zu rechnen gewesen sein, dass sie von Dritten gehört werden. Eine faktische Öffentlichkeit lag damit vor.