Inhalte mit dem Schlagwort „Veröffentlichungsverbot“

15. März 2019

Veröffentlichen von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen auch bei einem vom Anwalt ausgesprochenem Veröffentlichungsverbot zulässig

Mehrere Zeitungen gestapelt
Urteil des OLG Köln vom 13.12.2018, Az.: 15 U 42/18

Einer Zeitschrift ist es erlaubt Abschnitte aus einem Anwaltsschriftsatz als Zitat zu veröffentlichen, selbst dann, wenn der verfassende Anwalt dies untersagt. Zwar handelt es sich dabei um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dieses überwiegt aber nicht gegenüber der Meinungsfreiheit des Verlegers. Dies gilt, sofern das Zitat eine zutreffende Wiedergabe von Äußerungen ist und nicht der Anprangerung, sondern der Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse dient. Dabei ist auch zu beachten ob der sich äußernde Anwalt die geforderte Diskretion ernstlich erwarten darf. Den Presseorganen ist es zudem nicht zumutbar sich beim Verfassen jedes Beitrags darum zu kümmern, jede per Internet-Recherche mögliche Erkennbarkeit des Betroffenen zu vermeiden.

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20. Oktober 2014

Kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der „Kohl-Protokolle“

Urteil des LG Köln vom 07.10.2014, Az.: 28 O 433/14

Ein Verbot der Veröffentlichung der „Kohl-Protokolle“ ergibt sich weder aus Vertrag, Urheberrecht noch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar ist in der Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Worts (hier: Tonbandaufnahmen der Memoiren von Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl) eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen. Eine Rechtswidrigkeit unter Gesamtabwägung aller widerstreitenden Interessen ergibt sich hier im Ergebnis aber dennoch nicht. Insbesondere eine Verletzung der absolut geschützten Intimsphäre scheidet aus.

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20. Juni 2012

Veröffentlichungsverbot für Werk mit Zitaten aus „Mein Kampf“

Pressemitteilung Nr. 5/12 des OLG München vom 15.06.2012, Az.: 29 U 1204/12

Zitate zum Zwecke eines Belegs oder als Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen sind grundsätzlich zulässig und bedürfen keiner Zustimmung durch den Urheber. Tritt das Zitat jedoch in den Vordergrund und wird hierdurch der Leser vielmehr dazu veranlasst, sich ein eigenes Bild über das Originalwerk zu machen, ist die Grenze des zulässigen Zitatzwecks überschritten. Aus diesem Grund darf eine britische Verlagsgesellschaft ihr wissenschaftliches Werk "Das unlesbare Buch", welches Auszüge aus dem Buch Adolf Hitlers "Mein Kampf" beinhaltet, nicht veröffentlichen. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit oder auch gegen das Zensurverbot ist durch die Untersagung der Veröffentlichung nicht zu erkennen.
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